MDX-Render-Fehler — Datei muss editorial bereinigt werden. Error: [next-mdx-remote] error compiling MDX: Unexpected character `5` (U+0035) before name, expected a character that can start a name, such as a letter, `$`, or `_` More information: https://mdxjs.com/docs/troubleshooting-mdx — Originalinhalt —  © C-PROMO.de Behinderte haben die Möglichkeit, für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist dann nicht erforderlich. Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen: **Die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge** Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 EStG sollen verdoppelt werden.  Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde soll sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR) erhöhen. **Aktualisierung der Systematik** Zugleich soll die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen werden. Daher soll in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben werden: **Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags** Der behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag wird in einem neuen § 33 Abs. 2a EStG geregelt. Es handelt sich somit um außergewöhnliche Belastungen, die sich wie Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nur dann auswirken, wenn die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es wird also nur der Teil abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Den Pauschbetrag sollen erhalten: 1. **geh- und stehbehinderte Menschen** mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G” in Höhe von **900€** - **außergewöhnlich gehbehinderte Menschen** mit dem Merkzeichen “aG”, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen “H” in Höhe von **4.500€**. Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. ## Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung < 50 nur gewährt, wenn - die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat - die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder - dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG sollen ab dem VZ 2021 ersatzlos entfallen. Neu im Regierungsentwurf sind die vorgesehenen Änderungen beim **Pflege-Pauschbetrag** (§ 33 b Abs. 6 EStG). Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages soll auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich sein. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden **4 und 5 soll sich von 924 € auf 1.800 €** erhöhen und ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden **2 ( 600 €) und 3 (1.100 €)** soll neu eingeführt werden. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Behinderten-Pauschbeträge ab 2021?
Die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG werden ab 2021 verdoppelt. Für hilflose Menschen im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 EUR auf 7.400 EUR. Die übrigen Pauschbeträge werden entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ebenfalls verdoppelt.
Ab welchem Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag ab 2021 gewährt?
Die Systematik wird an das Sozialrecht angepasst: Eine Behinderung wird künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt (bisher 25). Die Staffelung erfolgt in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100. Zudem entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung unter 50.
Wie funktioniert der neue behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbetrag?
Mit dem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird ein Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G erhalten 900 EUR; außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), Blinde und Menschen mit Merkzeichen H erhalten 4.500 EUR. Der Pauschbetrag wirkt sich als außergewöhnliche Belastung nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten sind daneben nicht abziehbar.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag nach den Pflegegraden ab 2021?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG wird neu gestaffelt: bei Pflegegrad 2 beträgt er 600 EUR, bei Pflegegrad 3 1.100 EUR und bei Pflegegrad 4 oder 5 steigt er von bisher 924 EUR auf 1.800 EUR. Zudem ist das Kriterium 'hilflos' bei der zu pflegenden Person nicht mehr Voraussetzung.
Welche Voraussetzungen gelten für den Pflege-Pauschbetrag?
Voraussetzung ist eine häusliche Pflege der betroffenen Person durch den Steuerpflichtigen. Außerdem darf der Pflegende für seine Pflegeleistungen keine Einnahmen erhalten. Auf das frühere Erfordernis der Hilflosigkeit der gepflegten Person kommt es nicht mehr an.