
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.:15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 €, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 €, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Kosten für die Betreuung eines Haustieres steuerlich absetzbar?
Ja, nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 4.2.2015 (Az. 15 K 1779/14 E) können Aufwendungen für die Betreuung eines im Haushalt lebenden Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die solche Kosten ausschließt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich.
Warum gelten Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden und regelmäßig anfallen. Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser sowie die Beschäftigung des Tieres erfüllen nach Ansicht des FG Düsseldorf diese Kriterien. Da das Tier dem Haushalt des Halters zuzurechnen ist, besteht ein enger Bezug zur Hauswirtschaft.
Welche formalen Voraussetzungen müssen für den Steuerabzug von Tierbetreuungskosten erfüllt sein?
Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters sowie die Zahlung per Überweisung auf dessen Konto; Barzahlungen werden nicht anerkannt. Zudem muss die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger 302,90 € überwiesen und eine entsprechende Rechnung vorgelegt.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 4.000 € pro Jahr. Berücksichtigt werden nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten.
Ist das Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten rechtskräftig?
Nein, das FG Düsseldorf hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zu einer Entscheidung des BFH ist die Finanzverwaltung an das BMF-Schreiben gebunden, das eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungskosten ausschließt. Betroffene sollten ihre Steuerbescheide daher offenhalten und auf das Verfahren verweisen.