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Nun steht sie wieder vor der Tür, die Weihnachtszeit. Zwischen Weihnachtsbaum, besinnlicher Musik und Spekulatius mit den Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen – Weihnachtsfeiern sind beliebt und stärken den Zusammenhalt in der Belegschaft. Aber worauf ist zu achten, damit sie die betriebliche Weihnachtsfeier steuerlich absetzen können? Damit die gelungene Feier für sie nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollten sie insbesondere die Kosten im Auge behalten.
Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?
Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander stärken und das Betriebsklima fördern. Aber die Betriebsveranstaltung muss allen Arbeitnehmern des Betriebes zugänglich sein.
Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei?
Seit dem 01.01.2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110 Euro (Bruttobetrag**)** je teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet. Wird die Grenze von 110 Euro inkl. USt. pro Person überschritten, sind zwei Dinge zu beachten:
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Der übersteigende Betrag zählt zu Arbeitslohn. Allerdings ist dafür eine Pauschalversteuerung mit 25 % möglich.
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Bei Überschreitung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Liegt der Kostenanteil einer Person über 110 Euro, ist der Vorsteuerabzug für diesen Kostenanteil nicht möglich.
Welche Kosten zählen zu einer Betriebsveranstaltung?
Der Freibetrag umfasst alle Kosten, die die Veranstaltung pro Person verursacht. Hierzu gehören Speisen und Getränke, Unterhaltungsprogramm, Beförderungskosten, Saalmiete, Musik, Eintrittskarten, Geschenke usw. aber auch die Planung. Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl aller anwesenden Personen geteilt. Wie schon erwähnt, wird der Kostenanteil von Familienangehörigen dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Fazit
Um steuerliche Vorteile nutzen zu können, sollten sie die Kosten je Teilnehmer ganz genau im Auge behalten. Dann steht einer gelungenen Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was gilt steuerlich als Betriebsveranstaltung?
Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, die der Förderung des Betriebsklimas und des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienen. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes offensteht.
Wie hoch ist der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern?
Seit dem 01.01.2015 gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer. Dieser Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Kosten für mitgebrachte Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Welche Folgen hat eine Überschreitung der 110-Euro-Grenze pro Person?
Der die 110 Euro übersteigende Betrag zählt als Arbeitslohn, kann aber pauschal mit 25 % versteuert werden. Zudem entfällt bei Überschreitung der Vorsteuerabzug für den betreffenden Kostenanteil pro Person.
Welche Kosten werden bei der 110-Euro-Grenze einer Betriebsveranstaltung berücksichtigt?
In den Freibetrag fließen sämtliche Kosten der Veranstaltung ein, darunter Speisen und Getränke, Unterhaltungsprogramm, Beförderung, Saalmiete, Musik, Eintrittskarten, Geschenke sowie Planungskosten. Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl aller tatsächlich anwesenden Personen geteilt.
Wie werden die Kosten für Begleitpersonen bei Betriebsveranstaltungen behandelt?
Bringt ein Arbeitnehmer eine Begleitperson mit, werden deren anteilige Kosten dem Arbeitnehmer zugerechnet. Dies kann dazu führen, dass der 110-Euro-Freibetrag schneller überschritten wird und der übersteigende Anteil als Arbeitslohn zu versteuern ist.