Hintergrund:
Bisher ist der BFH immer von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Das bedeutete für Fälle, in denen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzten, dass insgesamt nur 1.250,– € als Höchstbetragsgrenze zum Abzug gebracht werden konnten.
Aktuell:
Nun hat der BFH in zwei Urteilen vom 15.12.2016, AZ VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden, dass die Höchstbetragsgrenze personenbezogen anzuwenden ist. Das bedeutet, dass im Falle der Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige die Höchstbetragsgrenze von 1.250,– € pro Steuerpflichtigem geltend gemacht werden kann. Somit hat der BFH seine Rechtsprechung zu § 4 (5) S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
In einem Fall nutzten die Kläger, ein Ehepaar, gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt und das FG erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von insgesamt 1.250,– € an und ließen bei jedem nur den hälftigen Betrag von 625,– € zu.
Dagegen hat der BFH entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250,– € grundsätzlich jedem der beiden Ehegatten zu gewähren sei und hat klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.
Im anderen Fall hat der BFH außerdem betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Auch müsse der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG ebenfalls nicht geklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung somit auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.
Quelle: BFH, veröffentlicht am: 22.02.2017
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wird der Höchstbetrag von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer pro Person oder pro Objekt gewährt?
Nach den BFH-Urteilen vom 15.12.2016 (VI R 53/12 und VI R 86/13) ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Nutzen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten) ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder den vollen Höchstbetrag geltend machen. Damit hat der BFH seine bisherige objektbezogene Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Wie werden die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers bei Ehegatten aufgeteilt?
Bei hälftigem Miteigentum sind die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen. Jeder Ehegatte kann seinen Anteil bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen, sofern bei ihm die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss jeder Steuerpflichtige für den Abzug erfüllen?
Jedem Nutzer muss im Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Zudem muss feststehen, dass dort tatsächlich eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird und der Umfang dieser Tätigkeit das Vorhalten eines Arbeitszimmers glaubhaft erscheinen lässt.
Welche Rechtsgrundlage regelt den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers?
Maßgeblich ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH legt die Vorschrift nun personenbezogen aus.
Was bedeutet die geänderte BFH-Rechtsprechung praktisch für Ehepaare im Homeoffice?
Ehepaare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können statt bisher insgesamt 1.250 € nun bis zu 2.500 € jährlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte die Abzugsvoraussetzungen für sich erfüllt, also einen eigenen Arbeitsplatz im Zimmer hat und dort tatsächlich in entsprechendem Umfang arbeitet.
