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Änderung der Beitragsberechnung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Die Änderung zum 01.01.2018 der Beitragsberechnung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung hat für großes Aufsehen gesorgt. Zukünftig kann es nämlich zu Nachforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen kommen, weshalb es ratsam wäre, Rücklagen zu

2 Min LesezeitAktualisiert: 2018-02-23Empfohlen

Die Änderung zum 01.01.2018 der Beitragsberechnung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

hat für großes Aufsehen gesorgt. Zukünftig kann es nämlich zu Nachforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen kommen, weshalb es ratsam wäre, Rücklagen zu bilden, um die unvorhersehbaren Kosten bewältigen zu können.

Doch wer ist eigentlich genau betroffen?

Wie die Überschrift bereits vermuten lässt, werden insbesondere Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig krankenversichert sind, angesprochen.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind hingegen Selbständige, …

… die privat krankenversichert sind,

… die Höchstbeträge, z.B. wegen hoher Gewinne, zur Krankenversicherung zahlen oder

… die wegen geringer Einnahmen familienversichert sind.

Was ändert sich denn eigentlich genau?

Grundsätzlich errechnet sich der Krankenversicherungsbeitrag von Selbstständigen anhand der Beitragsbemessungsgrenze

(BMG) für 2018 in Höhe von 53.100 EUR jährlich bzw. 4.425 EUR monatlich. Bei geringerem Gewinn dient jedoch der tatsächliche Gewinn als BMG. Ein Nachweis erfolgt durch den Einkommensteuerbescheid. Allerdings wird auch bei sehr geringem Einkommen ein Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 377,85 EUR (ohne Krankengeldanspruch und Zusatzbeitrag) erhoben, der nur in Härtefällen noch reduziert werden kann. Bis Ende 2017 wurden die Beiträge zur GKV anhand des Einkommens berechnet, dass sich aus dem letzten bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid ergab; unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuerbescheid galt. Erst die Bekanntgabe eines neuen Einkommensteuerbescheids führte zur Anpassung der Beiträge; eine rückwirkende Änderung der Beiträge war nur bei Existenzgründern vorgesehen.

Ab 2018 ändert sich dies nun:

Krankenversicherungsbeiträge, die sich nach Gewinnen unterhalb der BMG berechnen, werden nur noch vorläufig festgesetzt. Auch hierfür orientieren sich die Beiträge an dem letzten Einkommensteuerbescheid. Erst wenn der tatsächliche Gewinn bekannt ist, werden die Beiträge endgültig festgesetzt. Wenn die vorläufigen Beiträge also zunächst zu niedrig waren, kann es nun zu einer Nachzahlung kommen; umgekehrt auch zu einer Erstattung.

Ein Nachweis muss erbracht werden!

Der Krankenkasse muss der Einkommensteuerbescheid über den tatsächlich in dem betreffenden Kalenderjahr erzielten Einkommen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres

vorgelegt werden. Für das Kalenderjahr 2018 ist der Nachweis also bis Ende 2021 zu führen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass die Beiträge anhand der BGM in Höhe von 53.100 EUR bemessen

werden. In der Regel erfolgt die Einkommensteuerfestsetzung etwa ein bis zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dementsprechend hat das zur Folge, dass die Beitragsforderungen zur

KV erst etwa zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres eingefordert werden. Um Zahlungsengpässe zu vermeiden, ist es deshalb wichtig entsprechende Rücklagen im Voraus zu bilden.

Fazit

Grundsätzlich ist die Änderung zu begrüßen, da sich die Beiträge nun anhand des tatsächlichen Einkommens errechnen, und nicht wie vorher anhand der Vorjahre. Allerdings erfordert die Neuerung dem Steuerpflichtigem mit stetig steigenden Gewinnen eine große Selbstdisziplin ab, da die zu bildenden Rücklagen über einen längeren Zeitraum nicht anderweitig verbraucht werden sollten.

Für Ihre Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

ANKE BÜKER

Steuerberaterin, Partnerin

Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Steffen & Partner Steuerberatungsgesellschaft

T 02871 275750

E bueker@steffen-partner.de

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wer ist von der neuen Beitragsberechnung zur freiwilligen GKV ab 2018 betroffen?

    Betroffen sind Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deren Beiträge sich nach einem Gewinn unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze richten. Nicht betroffen sind privat Krankenversicherte, Selbstständige, die bereits Höchstbeiträge zahlen, sowie familienversicherte Selbstständige mit geringen Einnahmen.

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  • Wie werden die Beiträge zur freiwilligen GKV für Selbstständige ab 2018 berechnet?

    Die Beiträge werden zunächst nur vorläufig auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids festgesetzt. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Beitragsjahr vorliegt, erfolgt eine endgültige Festsetzung anhand des tatsächlichen Gewinns. Daraus können sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen resultieren.

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  • Welche Nachweispflicht besteht gegenüber der Krankenkasse?

    Selbstständige müssen der Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr innerhalb von drei Jahren nach Ablauf dieses Jahres vorlegen. Für 2018 ist der Nachweis also bis Ende 2021 zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, werden die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 53.100 EUR) bemessen.

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  • Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung 2018?

    Der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2018 monatlich 377,85 EUR ohne Krankengeldanspruch und Zusatzbeitrag. Dieser Mindestbeitrag wird auch bei sehr geringem Einkommen erhoben und kann nur in Härtefällen reduziert werden.

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  • Warum sollten Selbstständige Rücklagen für Beitragsnachforderungen bilden?

    Da die endgültige Beitragsfestsetzung erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erfolgt, werden Nachforderungen typischerweise erst ein bis zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres fällig. Bei steigenden Gewinnen können erhebliche Nachzahlungen entstehen. Um Zahlungsengpässe zu vermeiden, sollten ausreichende Rücklagen frühzeitig gebildet und nicht anderweitig verwendet werden.

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