Wissen

Achtung bei Vermögensübertragung von (Einzel)Konten bei Ehegatten: BFH bestätigt Schenkungsteuerpflicht

Sachverhalt: Ein Ehemann übertrug sein Vermögen von seinem Einzelkonto/ Einzeldepot bei einer Schweizer Bank auf seine Ehefrau. Das Finanzamt machte daraus eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau =

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-10-19Empfohlen

Sachverhalt:

Ein Ehemann übertrug sein Vermögen von seinem Einzelkonto/ Einzeldepot bei einer Schweizer Bank auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt machte daraus eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau = Schenkung und setzte hierauf Schenkungsteuer fest.

Allerdings gehörte die Hälfte des Vermögens aus Sicht der Ehefrau ihr bereits vor der Übertragung und sie war der Auffassung, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Vermögens bereichert sei. Die Ehefrau klagte- ohne Erfolg.

Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Der BFH schloss sich der Klageabweisung mit Urteil vom 29.06.2016 (AZ II R 41/14) an.

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt somit auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder seines Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt, es sei denn, der  Ehegatte, auf den das Vermögen übertragen wurde, kann beweisen, dass ihm bereits vor Vermögensübertragung die Hälfte des Vermögens zuzurechnen war.

Nach Auffassung des BFH trägt der beschenkte Ehegatte, also hier die Ehefrau, die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Ebenfalls gelte dies für Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Urteil betrifft Einzelkonten, nicht Gemeinschaftskonten:

Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten,Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind hiervon nicht betroffen. Auch Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerliche Beurteilung irrelevant.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist die Übertragung von einem Einzelkonto auf den Ehegatten schenkungsteuerpflichtig?

    Ja, nach dem BFH-Urteil vom 29.06.2016 (II R 41/14) stellt die Übertragung von Vermögen vom Einzelkonto oder Einzeldepot eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten grundsätzlich eine freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten das Vermögen wirtschaftlich als gemeinsam betrachten.

    Permalink zur Frage

  • Wer trägt die Beweislast, dass keine Schenkung zwischen Ehegatten vorliegt?

    Die Beweislast trägt der beschenkte Ehegatte, also derjenige, auf dessen Konto das Vermögen übertragen wurde. Er muss nachweisen, dass ihm das Guthaben im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen war. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die gesamte Übertragung als Schenkung.

    Permalink zur Frage

  • Gilt die Schenkungsteuerpflicht auch bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten?

    Nein, das BFH-Urteil betrifft ausschließlich Einzelkonten und Einzeldepots. Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst und werden schenkungsteuerlich anders beurteilt.

    Permalink zur Frage

  • Spielt eine Kontovollmacht für die schenkungsteuerliche Beurteilung eines Einzelkontos eine Rolle?

    Nein, Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerliche Beurteilung irrelevant. Allein die Vollmacht über das Konto des Ehegatten begründet keine wirtschaftliche Mitberechtigung am Vermögen.

    Permalink zur Frage

  • Wie kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm bereits vor der Übertragung Teile des Vermögens zustanden?

    Der beschenkte Ehegatte muss durch Belege und nachvollziehbare Umstände darlegen, dass das Guthaben im Innenverhältnis ganz oder teilweise ihm zuzurechnen war, etwa durch Herkunftsnachweise eigener Einzahlungen oder klare Vereinbarungen. Ohne solche Nachweise unterstellt das Finanzamt eine vollständige freigebige Zuwendung.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht