Hintergrund
Bei Kapitalgesellschaften kommt es zu einem (anteiligen) Verlustuntergang, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden = sogenannte “Mantelkaufregelung”, da damit Missbrauch insofern vermieden werden sollte, dass GmbHs mit hohen Verlustvorträgen nur aus den Gründen der Verlustnutzung gekauft wurden = § 8c (1) KStG. Konkret bedeutet diese Regelung, dass Verluste aus der bisherigen Tätigkeit einer GmbH verliren gehen und für eine Verrechnung mit späteren Gewinnen somit nicht mehr vorhanden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Verlustkürzung nicht pauschal gelten darf und damit verfassungswidrig ist.
Sachverhalt
Der dem Gericht vorgelegte Fall war folgender:
Die Klägerin, eine GmbH, organisierte, plante und vermittelte Pauschalreisen. Die Gesellschaft wurde 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet und erzielte in den Jahren 2006 und 2007 Verluste. Im Jahr 2008 übertrug einer der Gesellschafter seine Anteile auf einen neuen Gesellschafter, da der Altgesellschafter sich persönlich in einer finanziellen Notlage befand. Die GmbH erzielte im Jahr 2008 Gewinne, was dazu führe, dass in Summe für die Jahre 2006-2008 ein fast ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde.
Allerdings wurde aufgrund des Gesellschafterwechsels ein Großteil der Verluste aus den Jahren 2006 und 2007 seitens des Finanzamtes nicht anerkannt, was zu einer Körperschaftsteuerschuld für das Jahr 2008 on Höhe von ca. TEUR 43 führte.
Diese Steuerschuld sei nicht rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht und hielt die pauschale Verlustkürzung bei GmbHs für verfassungswidrig.
Neuregelung muss beschlossen werden
Der Gesetzgeber muss laut Bundesverfassungsgericht nun eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2018 beschließen. Falls es diesem nicht gelingt, ist die Verlustkürzungsvorschrift von Beginn an komplett nichtig.
Hinweis für alle (betroffenen) GmbHs
Alle Gesellschaften, bei denen eine Verlustkürzung aufgrund eines Gesellschafterwechsels für die Jahre zwischen 2008 und 2015 vorgenommen wurden, können von dieser Neuregelung gegebenenfalls profitieren.
Wichtig ist, dass der entsprechende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bitte lassen Sie dieses prüfen und legen gegebenenfalls Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide ein oder (lassen) beobachten, dass diese weiterhin “offen” bleiben.
Noch nicht geklärt ist, ob von dieser Neuregelung auch Fälle ab 2016 betroffen sein werden, da der Gesetzgeber die Rechtslage hierfür modifiziert hat.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was regelt § 8c Abs. 1 KStG zur Mantelkaufregelung?
Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen bei Kapitalgesellschaften Verlustvorträge anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile auf einen neuen Erwerber übertragen werden. Bei Übertragung von mehr als 50% gehen die Verluste vollständig unter. Die Regelung sollte ursprünglich Missbrauch durch den Kauf von GmbHs zur reinen Verlustnutzung verhindern.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht die Verlustkürzung nach § 8c KStG für verfassungswidrig erklärt?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die pauschale Kürzung von Verlustvorträgen bei einem Anteilseignerwechsel zwischen mehr als 25% und bis zu 50% nicht ohne Differenzierung gelten darf. Die Norm verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie auch Fälle erfasst, in denen kein Missbrauch vorliegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen, andernfalls ist die Vorschrift rückwirkend nichtig.
Welcher Zeitraum ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c KStG betroffen?
Die Entscheidung betrifft Verlustkürzungen aufgrund eines Gesellschafterwechsels in den Jahren 2008 bis 2015. Für Zeiträume ab 2016 ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Neuregelung ebenfalls greift, da der Gesetzgeber die Rechtslage zwischenzeitlich modifiziert hat.
Was sollten betroffene GmbHs tun, um von der Verfassungswidrigkeit zu profitieren?
Betroffene GmbHs sollten prüfen lassen, ob die Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2015, in denen Verluste wegen Anteilseignerwechsels gekürzt wurden, noch nicht bestandskräftig sind. Gegen offene Bescheide sollte Einspruch eingelegt werden, beziehungsweise bestehende Einsprüche sollten weiter offen gehalten werden, um von einer Neuregelung profitieren zu können.
Was passiert, wenn der Gesetzgeber keine Neuregelung zu § 8c KStG beschließt?
Gelingt es dem Gesetzgeber nicht, bis zum 31.12.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu beschließen, ist die Verlustkürzungsvorschrift des § 8c Abs. 1 KStG von Beginn an, also rückwirkend ab 2008, komplett nichtig. Verlustkürzungen wären dann insgesamt unwirksam.