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Acht fünfzig!

Anlässlich des VdU-Vortrags”Recht verrückt und total besteuert” wurde Kerstin Steffen vom Magazin VIER.SECHS.DREI. gebeten, die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn zusammen zu fassen. Das hat Sie gerne getan und entstanden ist der Artikel”Acht fünfzig!”.

Acht fünfzig!
1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-01-27

Anlässlich des VdU-Vortrags”Recht verrückt und total besteuert” wurde Kerstin Steffen vom Magazin VIER.SECHS.DREI. gebeten, die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn zusammen zu fassen. Das hat Sie gerne getan und entstanden ist der Artikel”Acht fünfzig!”. Wussten Sie etwa:”Ob Zulagen und Zuschläge auf die Mindestlohnverpflichtung anzurechnen sind, ist nach einem Verweis der Bundesregierung auf die entsenderechtliche Rechtsprechung des EuGH und des BAG differenziert zu betrachten. Danach ist eine derartige Leistung des Arbeitgebers immer, aber auch nur dann, auf die Mindestlohnverpflichtung anzurechnen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für diejenige Arbeitsleistung dient. Im Umkehrschluss werden Zahlungen nicht berücksichtigt, wenn sie das Verhältnis zwischen der „Normalleistung“ des Arbeitnehmers und dem Arbeitslohn zu dessen Nachteil verändern. Danach werden nicht berücksichtigt: Zulagen für quantitative oder qualitative Mehrarbeit, Zuschläge, die für Arbeiten zu besonderen Tageszeiten und an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden, Wechselschichtzulagen, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Arbeiten unter besonders beschwerlichen, belastenden oder gefährlichen Umständen. Den gesamten Beitrag können Sie auf der Website der VIER.SECHS.DREI. oder direkt hier lesen. Titelseite Acht fünfzig! Artikel über den Mindestlohn von Kerstin Steffen im Magazin VIER. SECHS. DREI. VIER.SECHS.DREI.”Acht fünfzig!” (PDF: 1,5MB)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Werden Zulagen und Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet?

    Das ist differenziert zu betrachten. Nach der entsenderechtlichen Rechtsprechung von EuGH und BAG werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann auf den Mindestlohn angerechnet, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für die geschuldete Normalarbeitsleistung dienen. Zahlungen mit anderem Zweck bleiben außen vor.

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  • Welche Zuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden?

    Nicht angerechnet werden insbesondere Zulagen für quantitative oder qualitative Mehrarbeit, Zuschläge für Arbeiten zu besonderen Tageszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen, Wechselschichtzulagen, Überstundenzuschläge sowie Zuschläge für Arbeiten unter besonders beschwerlichen, belastenden oder gefährlichen Umständen.

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  • Nach welchem Kriterium entscheidet sich die Anrechenbarkeit einer Arbeitgeberleistung auf den Mindestlohn?

    Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Leistung. Vergütet die Zahlung die normale, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, ist sie auf den Mindestlohn anrechenbar. Verändert sie hingegen das Verhältnis zwischen Normalleistung und Arbeitslohn zu Lasten des Arbeitnehmers, etwa weil sie zusätzliche Erschwernisse oder Mehrarbeit ausgleicht, scheidet eine Anrechnung aus.

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  • Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland zur Einführung?

    Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde eingeführt und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.

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