Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist auf Antrag in den Fällen möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer‑Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab einer älteren Dame Recht (Urteil vom 17.12.2012, AZ 9 K 1637/10): Grundsätzlich ist der Werbungskostenabzug zwar bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen (Sparer-Pauschbetrag 801,– EUR). Allerdings ist dieses absolute Abzugsverbot laut FG in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssatz von 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Die Dame war im Urteilsfall aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen zu verwalten, hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung beauftragt, für den Kosten anfielen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Das Finanzamt wollte diese Werbungskosten nicht anerkennen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen Einspruch mit Hinweis auf das Urteil einzulegen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde im Übrigen zugelassen, da der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist (AZ VIII R 13/13).
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?
Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?
Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.
Welche Werbungskosten waren im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg streitig?
Eine ältere Dame war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und beauftragte einen Treuhänder. Die hierfür anfallenden Verwaltungskosten überstiegen den Sparer-Pauschbetrag deutlich. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das FG erkannte die Kosten dagegen als abzugsfähig an.
Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?
Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.
Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?
Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.