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Abzug der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich

© #ich# / photocase.com Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau

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Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können. Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 Euro für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien. Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten: Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    Ja, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer häuslichen Duschkabine können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies mit rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) bestätigt. Voraussetzung ist eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme.

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  • Können auch Folgekosten wie Fliesen, Tür und Armaturen beim behindertengerechten Umbau steuerlich abgesetzt werden?

    Ja, abziehbar sind auch notwendige Folgekosten für Material, das durch den Umbau beschädigt wurde oder an die neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Dazu zählen etwa Wandfliesen, Türen und Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine Aufspaltung in einzelne Aufwandposten ist nicht erforderlich.

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  • Ist eine Pflegestufe Voraussetzung für den Abzug von Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung?

    Nein, das Vorliegen einer Pflegestufe ist keine zwingende Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Auch wenn die Pflegekasse die Übernahme der Kosten ablehnt, können behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie krankheits- bzw. behinderungsbedingt erforderlich sind.

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  • Muss ein Sachverständigengutachten zur Quantifizierung behinderungsbedingter Umbaukosten eingeholt werden?

    Nein, ein Sachverständigengutachten zur Aufteilung der Kosten in behinderungsbedingte und sonstige Anteile ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht erforderlich. Die Aufspaltung einer einheitlichen Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten wurde als nicht praktikabel angesehen.

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  • Welche baulichen Maßnahmen gelten als behindertengerechter Umbau einer Dusche?

    Typische Maßnahmen sind die bodengleiche Begehbarkeit der Dusche, die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl sowie die Anpassung von Armaturen und Türen. Im entschiedenen Fall wurden bei einer an Multipler Sklerose erkrankten Person Umbaukosten von rund 5.736 Euro vollständig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

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