Ab dem 01. Januar 2015 ist für die Ortsbestimmung im Hinblick auf Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU an private Kunden der Sitz des Kunden maßgeblich. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind neben Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen insbesondere auch Anbieter von elektronischen Leistungen wie z.B. Online-Texte, Bildmaterial, Apps, Datenbanken, Online-Software, etc., die von Deutschland aus an Privatkunden in andere EU-Länder verkauft werden. Demnach sind diese Dienstleistungen von der neuen Besteuerungsform MOSS betroffen. Damit sich nicht jeder online-Anbieter in dem Land, in dem er die Umsätze tätigt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, um die dort geltende Umsatzsteuer abführen zu müssen, wurde beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Vereinfachungsregel = MOSS-Verfahren eingeführt. Wenn Sie sich für dieses Verfahren beim BZSt registrieren lassen (ist bereits ab dem 01. Oktober 2014 möglich), können über dieses Portal vierteljährlich die Anträge für die Umsatzsteuern in den anderen EU-Ländern gestellt werden, ohne dass Sie sich in den anderen EU-Ländern registrieren lassen müssen und ohne dass Sie dort Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Damit werden die Umsatzsteuern für die anderen Länder also beim BZSt erklärt und insgesamt in einer Summe an dieses abgeführt. Nach Registrierung ist es also möglich, über dieses BZSt-Online-Portal Umsatzsteuererklärungen zu übermitteln und zu berichtigen, Registrierungsdaten zu ändern oder bei Bedarf wieder eine Abmeldung vom Verfahren vorzunehmen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wo werden ab 01.01.2015 elektronische Dienstleistungen an EU-Privatkunden besteuert?
Seit dem 01.01.2015 gilt für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in der EU das Empfängerortprinzip. Die Leistungen unterliegen damit der Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Kunden. Der Anbieter muss also die jeweils dort gültigen Umsatzsteuersätze anwenden.
Welche Leistungen fallen unter das MOSS-Verfahren?
Unter das MOSS-Verfahren fallen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Typische Beispiele sind Online-Texte, Bildmaterial, Apps, Datenbanken und Online-Software. Voraussetzung ist, dass die Leistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden.
Was ist der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und welchen Vorteil bietet er?
Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ist eine Vereinfachungsregelung, mit der Unternehmer die in anderen EU-Staaten geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und abführen können. Dadurch entfällt die Pflicht, sich in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren und dort Voranmeldungen abzugeben. Die gesamte Umsatzsteuer wird gebündelt an das BZSt überwiesen.
Ab wann und wo kann man sich für das MOSS-Verfahren registrieren?
Die Registrierung für das MOSS-Verfahren ist bereits seit dem 01.10.2014 möglich, damit zum Start der Neuregelung am 01.01.2015 ordnungsgemäß teilgenommen werden kann. Zuständig in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das ein Online-Portal für die Anmeldung bereitstellt.
In welchem Turnus müssen MOSS-Meldungen abgegeben werden?
Die Umsatzsteuererklärungen im Rahmen des MOSS-Verfahrens sind vierteljährlich über das Online-Portal des BZSt zu übermitteln. Über dieses Portal können zudem Erklärungen berichtigt, Registrierungsdaten geändert und bei Bedarf eine Abmeldung vom Verfahren vorgenommen werden.