Für die GmbH gelten je nach Größenklasse unterschiedliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Alle Fristen beziehen sich auf den Schluss des Geschäftsjahres.
Fristen im Überblick
| Schritt | kleinste & kleine GmbH | mittelgroße & große GmbH |
|---|---|---|
| Aufstellung (§ 264 Abs. 1 HGB) | binnen 6 Monaten | binnen 3 Monaten |
| Feststellung / Ergebnisverwendung (§ 42a Abs. 2 GmbHG) | binnen 11 Monaten | binnen 8 Monaten |
| Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) | binnen 12 Monaten | binnen 12 Monaten |
Buchführungspflicht: Grenzen des § 141 AO
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte werden buchführungs- und bilanzierungspflichtig, wenn sie eine der folgenden Grenzen überschreiten. Beide Werte wurden durch das Wachstumschancengesetz angehoben (anzuwenden ab dem Geschäftsjahr 2024):
- Umsatz über 800.000 € im Kalenderjahr (zuvor 600.000 €) oder
- Gewinn über 80.000 € im Wirtschaftsjahr (zuvor 60.000 €).
Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind hiervon unabhängig stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§ 238 HGB) — die § 141-AO-Grenzen sind vor allem für Einzelunternehmen und Personengesellschaften relevant.
Gern prüfen wir Ihre individuellen Fristen und Pflichten — sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei Steffen & Partner in Bocholt oder Düsseldorf an.