Frage

Was bedeutet 'living apart together' im steuerrechtlichen Kontext?

'Living apart together' beschreibt Paare, die in einer festen Beziehung leben, aber bewusst getrennte Wohnungen unterhalten. Das FG Münster hat anerkannt, dass diese Lebensform in der heutigen Zeit üblich ist und die Aufrechterhaltung der persönlichen und geistigen Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung möglich macht – mit der Folge, dass eine Zusammenveranlagung weiterhin in Betracht kommt.

Stand: März 2017

Mehr dazu im Beitrag Zusammenveranlagung grundsätzlich auch bei getrennten Wohnungen möglich!.

Verwandte Fragen

  • Ist eine Zusammenveranlagung trotz getrennter Wohnungen der Ehegatten möglich?

    Ja, eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann möglich, wenn Ehegatten räumlich getrennt in unterschiedlichen Wohnungen leben. Entscheidend ist, dass die persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten weiterhin besteht und sie nicht dauernd getrennt im Sinne von § 26 EStG leben. Das FG Münster hat dies mit Urteil vom 22.02.2017 (7 K 2441/15 E) bestätigt.

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  • Welche Kriterien sprechen gegen ein dauerndes Getrenntleben bei räumlicher Trennung?

    Indizien gegen ein dauerndes Getrenntleben sind regelmäßige gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Urlaube oder Wochenendaktivitäten, eine gemeinsame Lebensplanung (z.B. geplanter Wiederzusammenzug) sowie das Fehlen anderer Partner. Auch eine gemeinsame Beteiligung an Kosten für Kinder und Unternehmungen stützt die Annahme einer fortbestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.

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  • Schadet eine getrennte Haushaltsführung der Ehegatten der Zusammenveranlagung?

    Nein, eine grundsätzlich getrennte Kostenführung der Ehegatten ist für die Zusammenveranlagung unschädlich. Das FG Münster hat ausgeführt, dass auch bei räumlich zusammenlebenden Ehepaaren eine getrennte Kostenführung mittlerweile üblich ist und somit nicht gegen eine fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft spricht.

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  • Wie wird das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Streitfall nachgewiesen?

    Das Finanzgericht stellt auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab. Hierzu können die persönliche Anhörung der Ehegatten sowie Zeugenvernehmungen (z.B. von Kindern) herangezogen werden. Geprüft werden u.a. die Gründe der räumlichen Trennung, die Häufigkeit gemeinsamer Aktivitäten, gemeinsame finanzielle Engagements und konkrete Pläne für die Zukunft der Ehe.

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