Frage

Sind Leistungen einer ärztlichen Kostengemeinschaft umsatzsteuerfrei?

Leistungen einer Kostengemeinschaft, etwa die Überlassung medizinischer Einrichtungen, Apparate oder Praxisräume, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen ausschließlich gegenüber den Mitgliedern (Gemeinschaftern) erbracht werden. Leistungen an Nicht-Mitglieder unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.

Stand: April 2016

Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuerbefreiung bei Kostengemeinschaften.

Verwandte Fragen

  • Welche Voraussetzung muss für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 d UStG erfüllt sein?

    Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Kostengemeinschaft ihre Leistungen unmittelbar an ihre Gemeinschafter erbringt. Werden Leistungen auch an Dritte erbracht, ist die Befreiung insoweit ausgeschlossen. Damit soll die Begünstigung auf den Zweck der gemeinschaftlichen Kostenteilung unter den Mitgliedern beschränkt bleiben.

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  • Welches Gericht hat zur Umsatzsteuerbefreiung von Kostengemeinschaften entschieden?

    Das FG Münster hat mit Urteil unter dem Aktenzeichen 15 K 196/11 entschieden, dass Leistungen einer Kostengemeinschaft nur gegenüber den Gemeinschaftern umsatzsteuerfrei sind. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 40/15 eingelegt.

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  • Welche typischen Leistungen einer Kostengemeinschaft fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung?

    Typische Leistungen sind die Überlassung medizinischer Einrichtungen und Apparate sowie die Bereitstellung von Praxisräumen an die Mitglieder. Diese Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfrei, soweit sie an die Gemeinschafter erbracht werden und der unmittelbaren Ausübung ihrer steuerfreien Heilbehandlungstätigkeit dienen.

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