Nach dem BFH-Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) bleibt der steuerliche Abzug im Vorjahr auch dann möglich, wenn die Zahlung erst am nächsten Werktag erfolgt. Der 10-Tages-Zeitraum darf in diesem Fall ausnahmsweise überschritten werden. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Stand: Oktober 2018
Mehr dazu im Beitrag Erfreuliches Grundsatzurteil des BFH zu Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 10. Januar für das Vorjahr!.
Verwandte Fragen
Sind Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember im alten Jahr abziehbar, wenn sie im Januar gezahlt werden?
Ja. Umsatzsteuervorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und können dem Vorjahr als Betriebsausgabe zugerechnet werden, wenn sie innerhalb kurzer Zeit nach Jahresende geleistet werden. Als kurzer Zeitraum gilt eine Frist von bis zu 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres.
Welches Aktenzeichen hat das BFH-Urteil zu Umsatzsteuervorauszahlungen am Jahreswechsel?
Das einschlägige Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs stammt vom 27.06.2018 und trägt das Aktenzeichen X R 44/16. Es regelt die zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die kurz nach dem Jahreswechsel geleistet werden.
Was sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 EStG?
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind Zahlungen, die in gewissen Zeitabständen immer wieder anfallen, etwa Miete, Versicherungsbeiträge oder Umsatzsteuervorauszahlungen. Werden sie innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet, gehören sie steuerlich in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich zählen, und nicht in das Jahr der tatsächlichen Zahlung.
Wann fällt der 10. Januar wieder auf ein Wochenende?
Erstmals wieder im Januar 2021. In diesem Fall greift die BFH-Rechtsprechung, sodass Umsatzsteuervorauszahlungen auch bei Zahlung erst am folgenden Werktag noch dem Vorjahr zugeordnet werden können.