Frage

Wann ist eine Anlassabfrage statt der Regelabfrage zulässig?

Eine Anlassabfrage darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kapitalertragsempfängers, beispielsweise bei einer Konfessionsänderung, oder bei Neubegründungen wie etwa neuen Gesellschaftsverhältnissen durchgeführt werden. Sie stellt sicher, dass unterjährige Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug korrekt berücksichtigt werden.

Stand: August 2014

Mehr dazu im Beitrag Der Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 2015.

Verwandte Fragen

  • Wie erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015?

    Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge automatisch im Rahmen des Steuerabzugs einbehalten. Die abzugsverpflichteten Stellen wie Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalgesellschaften fragen dazu jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Gläubiger ab. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer berechnet und an das Finanzamt abgeführt.

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  • Welche Gesellschaften sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen?

    Betroffen sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen – etwa Gewinnausschüttungen – an ihre Gesellschafter erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine Kapitalgesellschaften wie eine Ein-Mann-GmbH. Auch sie müssen sich beim BZSt für das Kirchensteuerabrufverfahren (KiStA) registrieren und die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter abfragen.

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  • Was ist der Sperrvermerk nach § 51a Abs. 2e EStG und welche Folgen hat er?

    Mit einem Sperrvermerk kann der Empfänger von Kapitalerträgen beim BZSt der Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit an die abzugsverpflichtete Stelle widersprechen. Diese erhält dann nur einen Nullwert, und es wird kein Kirchensteuerabzug vorgenommen. Stattdessen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben, weshalb der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen, um für die folgende Regelabfrage zu wirken.

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  • Wann erfolgt die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt?

    Die Regelabfrage findet einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober statt. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Das BZSt teilt der abzugsverpflichteten Stelle die Religionszugehörigkeit und den anwendbaren Kirchensteuersatz mit; bei fehlender Zugehörigkeit oder gesetztem Sperrvermerk wird ein Nullwert übermittelt.

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