Die Corona-Prämie wurde im Ersten Corona Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz verankert. Hiernach können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu maximal € 1.500,00 steuer-und sozialversicherungsfrei zahlen. In der Praxis möchten viele Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben jedoch Sorge, dass diese Zahlungen nachträglich von der Finanzverwaltung als nicht steuer- und sozialversicherungsfrei anerkannt werden. Aufgrund der vielen Unsicherheiten möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen steuer-und sozialversicherungsfrei sind. Gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind die Sonderzahlungen nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Sonderleistungen zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020 gezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss und daher nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen darf. Zahlen Sie als Arbeitgeber freiwillige Leistungen an Ihre Arbeitnehmer, auf die Ihre Arbeitnehmer keinen Anspruch haben, so können Sie diese freiwilligen Zahlungen einstellen und stattdessen dieses Jahr die steuerfreie Corona-Prämie leisten. Besteht jedoch bereits ein Anspruch auf eine vor dem 1. März 2020 zugesagte Sonderleistung, weil diese z.B. im Arbeitsvertrag fixiert worden ist, auch wenn diese als freiwillig deklariert worden ist, so können Sie diese Zahlung nicht in eine Corona-Prämie umwandeln, da es sich ansonsten um eine schädliche Gehaltsumwandlung handeln würde und die Prämie nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden würde. Weiterhin sind Zahlungen nur bis zu einer Höhe von € 1.500,00 steuerfrei. Darüberhinausgehende Zahlungen sind wie Arbeitslohn zu versteuern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Arbeitgeber wählen kann, ob er dem Arbeitnehmer Geld überweist oder Sachbezüge gewährt. Viele Arbeitgeber fragen sich in diesem Zusammenhang auch, ob sie ihren Minijobbern auch diese Corona-Prämie auszahlen können, ohne dass diese ihren sozialversicherungsrechtlichen Status als geringfügig Beschäftigte verlieren. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zählt die Corona-Prämie nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt und kann daher auch einem Minijobber gezahlt werden. Bei der Frage, ob sich ein beherrschender gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sich die Corona-Prämie steuerfrei auszahlen kann, ist Vorsicht geboten. Das Finanzamt prüft in diesem Zusammenhang, ob die Prämie fremdüblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Sollte das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass die Prämie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen bezahlt wird, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht sich in einem solchen Fall in Höhe der ausgezahlten Corona-Prämie, so dass der GmbH-Gesellschafter Kapitalerträge versteuern muss. Daher raten wir aus anwaltlicher Vorsicht einem GmbH-Gesellschafter, sich nur dann eine Corona-Prämie auszuzahlen, wenn auch ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer in gleicher Höhe eine Corona-Prämie erhält.

Zuletzt wird die Steuerfreiheit für die Corona-Prämie nur dann anerkannt, wenn die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wird. 

Damit Sie als Arbeitgeber steuerrechtlich und auch arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite sind, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Corona-Sonderleistung, die alle Voraussetzungen erfüllt, unverzichtbar. Bitte zögern Sie nicht, uns diesbezüglich anzusprechen. Wir unterstützen Sie sehr gern bei der Erstellung der Vereinbarung.

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