Das haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen regelmäßig zu einer Steuermäßigung in den privaten Haushalten führt, ist durchaus bekannt. Wie jedoch sind diese Leistungen zu behandeln, wenn ein Mieter diese nicht selbst beauftragt hat, sondern lediglich über seine Nebenkostenabrechnung geltend macht. Dieser Sachverhalt wurde nun vor dem BFH entschieden und wird im Folgenden dargelegt.
Grundlage: Gesetzliche Regelung haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG)
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Rechtsstreit: Mieter machen Steuermäßigung nach § 35a EStG geltend
Die Kläger sind Eheleute und für das Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Weiterhin wohnen sie während des Veranlagungszeitraums in einer gemieteten Eigentumswohnung. Im Zusammenhang mit dieser machten die Kläger nachträglich folgende Aufwendungen gemäß § 35a EStG geltend:
- Funktionsprüfung Rauchmelder
- Treppenhausreinigung (Anteilig)
- Schneeräumdienst, Gartenpflege
Als Nachweis für die geltend gemachten Kosten legten die Kläger eine Wohnnebenkostenabrechnung für das entsprechende Streitjahr vor. Da die Kosten der Funktionsprüfung des Rauchmelders auf der Nebenkostenabrechnung nicht abschließend ersichtlich wurden, legten die Kläger dem Finanzamt außerdem eine „Hausgeldabrechnung 2016“ sowie eine „Betriebskostenabrechnung 2016“ des Vermieters vor.
Dennoch entschied das Finanzamt, die nachträglich geltend gemachten Kosten nicht anzuerkennen. Der Entscheidung des Finanzamtes schloss sich in erster Instanz auch das zuständige Finanzgericht an.
BFH-Urteil: Revision der Kläger begründet – Steuermäßigung nach § 35a EStG
Der BFH hält die Revision der Kläger für begründet und hebt damit das Urteil des Finanzgerichtes auf. Zur anderweitigen und abschließenden Verhandlung wurde der Rechtsstreit jedoch an das zuständige Finanzgericht zurückgewiesen.
Im Zuge des Rechtsstreits stellte der BFH als wichtiges Entscheidungskriterium heraus, dass die Mieter für eine Inanspruchnahme der Steuerminderung den Vertrag für die haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nicht selbst abgeschlossen haben müssen. Dazu erläutert der BFH weiter, dass die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) erfolgt hat, wenn diese nicht den Leistungen nach § 35a Abs.1 EStG (geringfügige Beschäftigungen im Haushalt) zugeordnet werden können und die Leistung mit der Haushaltsführung in einem engen Zusammenhang steht. Dieser Grundsatz gilt auch für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG. Denn hierbei muss die erbrachte Leistung dem Mieter zugutekommen. Im Streitfall lässt sich also feststellen, dass die Kläger sowohl von den haushaltsnahen Dienstleistungen (Treppenhausreinigung, Schneeräumen und Gartenpflege) als auch von den Handwerkerleistungen (Funktionsprüfung Rauchmelder) profitiert haben und demnach eine Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer nach § 35a EStG möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn z.B. der Vermieter oder Hausverwalter die Leistung in Auftrag gibt.
Nebenkostenabrechnung – Nachweis ausreichend?
Soweit das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213). Aus beiden müssen sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Darüber hinaus können auch weitere Abrechnung z.B. die Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnung des Vermieters mit eingereicht werden, wichtig ist nur, dass aus diesen Abrechnungen die wesentlichen Angaben entnommen werden können, welcher einer Rechnung nach § 35a Abs. 5 S.3 EStG gestellt werden. Sind diese Angaben erfüllt, kann eine Steuermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig in Anspruch genommen werden.
Sollte das Finanzamt dennoch zur Entscheidung gelangen, dass die entscheidenden Angaben aus diesen Abrechnungen nicht ersichtlich werden, hat der Mieter sich Kopien der Rechnungen vom Vermieter oder Hausverwalter zu beschaffen und vorzulegen.