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Nun steht sie wieder vor der Tür, die Weihnachtszeit. Zwischen Weihnachtsbaum, besinnlicher Musik und Spekulatius mit den Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen – Weihnachtsfeiern sind beliebt und stärken den Zusammenhalt in der Belegschaft. Aber worauf ist zu achten, damit sie die betriebliche Weihnachtsfeier steuerlich absetzen können? Damit die gelungene Feier für sie nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollten sie insbesondere die Kosten im Auge behalten.

Wann liegen Betriebsveranstaltungen vor und was gilt es zu beachten?

Betriebsveranstaltungen sind Events auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Mit diesen Veranstaltungen will der Arbeitgeber den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander stärken und das Betriebsklima fördern. Aber die Betriebsveranstaltung muss allen Arbeitnehmern des Betriebes zugänglich sein.

Bis zu welcher Grenze ist die Betriebsveranstaltung steuerfrei?

Seit dem 01.01.2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110 Euro (Bruttobetrag) je teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Dürfen Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Feier mitbringen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet.  Wird die Grenze von 110 Euro inkl. USt. pro Person überschritten, sind zwei Dinge zu beachten:             

  • Der übersteigende Betrag zählt zu Arbeitslohn. Allerdings ist dafür eine Pauschalversteuerung mit 25 % möglich.
  • Bei Überschreitung ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Liegt der Kostenanteil einer Person über 110 Euro, ist der Vorsteuerabzug für diesen Kostenanteil nicht möglich.

Welche Kosten zählen zu einer Betriebsveranstaltung?

Der Freibetrag umfasst alle Kosten, die die Veranstaltung pro Person verursacht. Hierzu gehören Speisen und Getränke, Unterhaltungsprogramm, Beförderungskosten, Saalmiete, Musik, Eintrittskarten, Geschenke usw. aber auch die Planung. Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl aller anwesenden Personen geteilt. Wie schon erwähnt, wird der Kostenanteil von Familienangehörigen dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Fazit

Um steuerliche Vorteile nutzen zu können, sollten sie die Kosten je Teilnehmer ganz genau im Auge behalten. Dann steht einer gelungenen Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.

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