Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt somit auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder seines Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt, es sei denn, der Ehegatte, auf den das Vermögen übertragen wurde, kann beweisen, dass ihm bereits vor Vermögensübertragung die Hälfte des Vermögens zuzurechnen war.

Achtung bei Vermögensübertragung von (Einzel)Konten bei Ehegatten: BFH bestätigt Schenkungsteuerpflicht

Sachverhalt:

Ein Ehemann übertrug sein Vermögen von seinem Einzelkonto/ Einzeldepot bei einer Schweizer Bank auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt machte daraus eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau = Schenkung und setzte hierauf Schenkungsteuer fest.

Allerdings gehörte die Hälfte des Vermögens aus Sicht der Ehefrau ihr bereits vor der Übertragung und sie war der Auffassung, dass sie nur in Höhe der Hälfte des Vermögens bereichert sei. Die Ehefrau klagte- ohne Erfolg.

 

Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Der BFH schloss sich der Klageabweisung mit Urteil vom 29.06.2016 (AZ II R 41/14) an.

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt somit auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder seines Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt, es sei denn, der  Ehegatte, auf den das Vermögen übertragen wurde, kann beweisen, dass ihm bereits vor Vermögensübertragung die Hälfte des Vermögens zuzurechnen war.

Nach Auffassung des BFH trägt der beschenkte Ehegatte, also hier die Ehefrau, die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Ebenfalls gelte dies für Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

 

Urteil betrifft Einzelkonten, nicht Gemeinschaftskonten:

Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten,Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind hiervon nicht betroffen. Auch Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerliche Beurteilung irrelevant.

 

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