Diese sind sehr hilfreich in weniger guten Zeiten. Es lauern aber einige Steuerfallen. Daher sollten Unternehmer solche Vereinbarungen vorab detailliert mit ihrem Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen.

Für Unternehmer gibt es viele Möglichkeiten, sich zu finanzieren. Weit verbreitet sind Kredite der Hausbank, welche gegebenenfalls mit einer Bürgschaft hinterlegt werden müssen. Aber es gibt auch Finanzierungsalternativen, wie zum Beispiel das Leasing oder Factoring, welche heute mittlerweile gang und gäbe sind. Natürlich können Unternehmer mit privaten Eigenmitteln auch selbst helfen, und zwar mithilfe eines Gesellschafterdarlehens.

Ein Gesellschafterdarlehen ist zunächst einmal positiv zu sehen, es birgt aber auch steuerliche Risiken, Risiken im Falle einer Insolvenz oder Risiken im Hinblick auf einen späteren Unternehmensverkauf. Wichtig sind auch die Punkte Zinsen, Rückzahlung, Besicherung und Rangrücktritt. Auch die Auswirkungen auf die Bilanz sind entscheidend: Handelt es sich hierbei um Eigen- oder Fremdkapital. Sehr wichtig ist daneben die Frage, was in der Krise bei einer Insolvenz droht.

Hier sieht man, wie wichtig detaillierte, individuelle Gespräche vorab mit dem Steuerberater und Rechtsanwalt sind.

Ein Gesellschafterdarlehen ist grundsätzlich den Kapitalgesellschaften vorbehalten. Der Gesellschafter dieser kann dem Unternehmen ein Darlehen gewähren, das den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt. Dieses beinhaltet unter anderem eine Rückzahlungspflicht des Schuldners. Und solange die Kapitalgesellschaft nicht in einer Krise steckt, darf sie diese Rückzahlungspflicht erfüllen und fällige Gesellschafterdarlehen „wie normale Gesellschaftsverbindlichkeiten“ zurückzahlen.

Bei einem Gesellschafterdarlehen muss darauf geachtet werden, dieses so abzuschließen, wie man es auch mit einem „fremden Dritten“ tun würde. Das Finanzamt prüft nicht nur das betriebliche Interesse der Vereinbarung, sondern vor allem, ob eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ vorliegen könnte. Dabei sind die Vorgaben der Finanzverwaltung sehr streng.

Der Kreditvertrag sollte daher neben einer Tilgungsvereinbarung, die fremdüblich ist, vor allem einen fremdüblichen Zinssatz vorsehen. Sind die Konditionen zu ungünstig, unterstellt die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Konsequenz, dass die von der GmbH gezahlten Zinsen würden dem Gewinn wieder hinzugerechnet und entsprechend Steuern wie bei einer Gewinnausschüttung nachgefordert werden.

Bei einem in der Krise gewährten Gesellschafterdarlehen sollte sich der Unternehmer beim Zinssatz ebenfalls in den Grenzen des Üblichen bewegen. Eine Bank würde aufgrund eines Ratings ebenfalls so handeln. 

Der Kreditvertrag sollte gut dokumentiert sein, da dieser der Finanzverwaltung regelmäßig vorgelegt werden muss. Der Vertrag sollte also vorab korrekt geschlossen worden sein und jedem Fremdvergleich standhalten. Sehr wichtig ist dabei, dass der Vertrag exakt so eingehalten wird, wie er abgeschlossen wurde, ansonsten drohen schnell Probleme, zum Beispiel, wenn man bei der Rückzahlung „schlampig“ verfährt. Sollte Änderungsbedarf bestehen, muss der Vertrag umgehend nach vorheriger Abstimmung mit dem Steuerberater angepasst werden, ansonsten droht sehr schnell die verdeckte Gewinnausschüttung.

Dann stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Darlehen um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Bilanziell handelt es sich um Fremdkapital. Durch seine Position hat der Gesellschafter aber einen wesentlich tieferen Einblick in das Unternehmen und damit auch mehr Einflussmöglichkeiten auf die Verwendung des Kredits als der „normale“ Gläubiger. Insofern ist das Gesellschafterdarlehen kein ganz „normales“ Fremdkapital. Geht das Unternehmen in die Insolvenz, gilt das Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital. Insofern trifft wohl eher die Aussage von vielen zu, die ein Gesellschafterdarlehen als eine Art Mischform ansehen.

Im Falle der Insolvenz werden im Normalfall Forderungen der Darlehensgeber vor denen der Gesellschafter befriedigt, soweit die Insolvenzmasse dies hergibt. Beim Gesellschafterdarlehen ist das in der Krise – genau gesagt in der Insolvenz – aber anders. Die entsprechende Insolvenzordnung behandelt dieses dann als Eigenkapital.

Bezogen auf dieses Darlehen sind Gesellschafter automatisch nachrangige Gläubiger im letzten Rang. Dafür bräuchte also keine Vereinbarung über einen Rangrücktritt abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt bei Erwerb von Anteilen bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Hierzu sollte aber auf jeden Fall vorab der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.

Ebenfalls sind grundsätzlich Darlehen eines nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafters mit maximal 10 % Beteiligung nicht nachrangig. Unabhängig davon, wie Stimmkraft oder Gewinnbeteiligung ausgestaltet sind.

Hat das Unternehmen vor einer Insolvenz ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt, kann die Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch gar nicht in der Krise befand.

Sollte der Kauf oder Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit bestehenden Gesellschafterdarlehen geplant sein, ist unbedingt vorab ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt als Experten zu suchen, um die Problematik der nachträglichen Rückforderung zu vermeiden.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen waren lange auch ein beliebtes Mittel, um in einer Krise für mehr Eigenkapital im Unternehmen zu sorgen. Folgte dann später doch die Insolvenz, konnten immerhin die drohenden Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gibt es aber seit Jahren heftige Auseinandersetzungen und damit eine hohe Rechtsunsicherheit. Ein Verfahren vor dem BFH ist anhängig, das letzte Wort steht also noch aus.

Sollte der Unternehmer über ein eigenkapitalersetzendes Darlehen nachdenken, gilt auch hier, unbedingt vorab das Gespräch mit dem Steuerberater und Rechtsanwalt zu suchen. 

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