Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz auf den Weg gebracht. Sein Ziel ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen zu verbessern. Schon bisher gibt es nach § 3 Nr. 39 EStG einen steuerfreien Freibetrag von 1.440 € im Jahr für die verbilligte oder kostenlose Gewährung bestimmter Vermögensbeteiligungen.
Erhöhung des Freibetrags
Der erwähnte Freibetrag soll nun auf 5.000 € pro Jahr angehoben werden. Beträgt die Beteiligung im Jahr über 2.000 €, so besteht allerdings die Voraussetzung, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Jedoch sollen steuerfrei gewährte Vorteile aus der Gewährung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen nicht zu den Anschaffungskosten zählen, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach Gewährung wieder veräußert werden. Ein Gewinn aus der Veräußerung wäre dann also ggf. höher, da weniger Anschaffungskosten steuermindernd gegengerechnet werden können. Übersteigt die Vermögensbeteiligung den Freibetrag, kann das Problem auftreten, dass sie sofort als steuer- und sozialabgabenpflichtig in der Lohnabrechnung zu behandeln ist, da ja ein geldwerter Vorteil gewährt wurde. Es müssen also Steuern und Abgaben gezahlt werden, ohne dass ein Zufluss von Geld erfolgt ist.
Ausweitung der Begünstigung
Bereits bisher kann die Sofortversteuerung unter bestimmten Umständen bis zur Veräußerung, Kündigung oder generell für bis zu zwölf Jahre aufgeschoben werden. Hierzu muss das Unternehmen bestimmte definierte Größenklassen als kleineres oder mittleres Unternehmen erfüllen und es darf nicht älter als zwölf Jahre sein. Jetzt ist geplant, die Voraussetzungen für den Aufschub zu erleichtern: Die Schwellenwerte sollen signifikant erhöht werden, so dass mehr Unternehmen grundsätzlich begünstigungsfähig werden können. Außerdem soll die Begünstigung auch zeitlich ausgeweitet werden, das Höchstalter des Unternehmens soll auf 20 Jahre angehoben werden. Und schließlich sollen künftig auch direkt vom Gesellschafter des Arbeitgebers gewährte Vermögensbeteiligungen erfasst sein, ebenso wie vergünstigte Überlassungen inner- halb eines Konzerns.
Hinweis
Die Regelungen sollen, wie schon bisher, auf Beteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz anwendbar sein, also insbesondere auf Aktien des Arbeitgebers, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter.