Jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches hat zum Jahresende eine Liste seines Inventars aufzustellen. Dabei werden alle Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke, Waren, Forderungen, Schulden etc.) der Anzahl und dem Wert nach bemessen (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Nicht als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und demnach von der Aufstellungspflicht sind sowohl ... Weiterlesen
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