Für Betriebsveranstaltungen kann lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und Teilnehmer bei zwei Veranstaltungen im Jahr geltend gemacht werden. Nur über dem Freibetrag liegende Aufwendungen des Arbeitgebers unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Überdies gibt es günstige Pauschalierungsmöglichkeiten. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn die Veranstaltung aus überwiegend betrieblichem Interesse abgehalten wird. Dies ist etwa der Fall bei verpflichtenden Arbeitsveranstaltungen, bei welchen auch eine Bewirtung stattfindet, nicht hingegen bei Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2023 entschiedenen Fall ging es um ein Gruppenkochevent im Rahmen einer Weihnachtsfeier. Für diese Aufwendungen sah der BFH grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug als möglich an, da sie für den privaten Bereich der Mitarbeiter getätigt worden seien. Nur wenn die Aufwendungen für den Privatbereich der Mitarbeiter eine Freigrenze von 110 € pro Veranstaltung nicht übersteigen, sieht der BFH einen Vorsteuerabzug für die Kosten als möglich an, da es sich dann lediglich um eine Aufmerksamkeit handele.

Hinweis

Bei Betriebsveranstaltungen gelten also hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer unter- schiedliche Regelungen. Bei der Einkommensteuer ist es ein Freibetrag von 110 €. Bis zu diesem Betrag sind die Zuwendungen an die Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil. Bei der Umsatzsteuer gilt zur Erhaltung des Vorsteuerabzugs aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung eine Freigrenze. Wird diese überschritten, fällt der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen im Gesamten weg.

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