Hintergrund: Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft gehen nach der aktuellen Gesetzesfassung unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen fremden Dritten übertragen werden. Sofern ein Anteil von mehr als 50% übertragen wird, geht der Verlustvortrag komplett verloren.
Das Bundesverfassungsgericht hat den anteiligen Verlustuntergang bei einem Minderheitsanteil von weniger als 50% als verfassungswidrig eingestuft. Noch nicht entschieden wurde, ob dieses auch bei einer Übertragung von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile gilt. Aktuell sind diesbezüglich zwei Verfahren vor dem BFH anhängig, weshalb in vorliegenden Fällen ein Einspruch eingelegt werden sollte, sofern das Finanzamt die Verlustvorträge vollständig streichen will. Der Gesetzgeber hat eine Frist zur Beseitigung des Gesetzesverstoßes bis zum 31.12.2018 erhalten und muss nun den Verfassungsverstoß für die Jahre 2008-2015 beseitigen.
Vorbeugend hatte daher der Gesetzgeber bereits für Jahre ab 2016 angeordnet, dass Verlustvorträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Anteilswechsel bestehen bleiben können (= fortführungsgebundener Verlustvortrag).
Zum Erhalt des Verlustvortrags gibt es aber folgende- zwingende Voraussetzungen:
-Unveränderte Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs seit drei Jahren- bzw. seit Gründung der Gesellschaft
-Keine Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
-Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen
-Körperschaft ist- bzw. wird kein Organträger und
-Es dürfen keine Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert eingebracht werden
Sofern nur eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt sein sollte, fällt der fortführungsgebundene Verlustvortrag sofort weg.
Daher weisen wir Sie darauf hin, dass Sie uns eventuell geplante Gesellschafterwechsel dringend mitteilen sollten, um rechtzeitig prüfen und planen zu können und um bestehende Verlustvorträge nicht zu gefährden.