Eine Neuregelung erleichtert die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften mit den gleichen Beteiligten.
Das ändert sich
Hiermit sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden.
Die Neuregelung erlaubt es, Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaften, die die gleichen Personen beteiligen, zu übertragen und dafür den Buchwert anzusetzen.
Doch wann liegt die sogenannte Beteiligungsidentität vor? Nach der Gesetzesbegründung gibt es keine Beteiligungsidentität, wenn eine natürliche Person oder eine juristische Person nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist.
Auch eine Beteiligung als Treuhänder gilt als schädlich, selbst wenn der Treuhänder selbst kein Mitunternehmer ist. Eine Ausnahme bilden jedoch Null-Prozent-Beteiligungen, z.B. einer Komplementär-GmbH.
Es ist auch vorgesehen, dass bei der Übertragung eines Wirtschaftsgutes von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft oder ähnliche Institution der ursprüngliche Anteil einfach ersetzt werden kann.
Info: Begriffe
– Buchwert: Dieser Wert ist der in der Buchhaltung erfasste Wert eines Vermögensgegenstands.
– Beteiligungsidentität: Beteiligen sich exakt dieselben Personen an zwei Gesellschaften.
– Treuhänder: Eine Person oder Institution, die rechtlich das Eigentum an etwas verwaltet, aber nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist.
Inkrafttreten
Dies gilt in allen offenen Fällen.
Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.