Bei Mitunternehmerschaften sind auch die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, in welchen Fällen dies noch gilt.
Das ändert sich
Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt auch in den Fällen der Restschuldbefreiung.
Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen) steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind.
Ebenfalls analog anzuwenden ist die Regelung, nach der im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge einzubeziehen sind.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.