Bei Mitunternehmerschaften sind auch die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, in welchen Fällen dies noch gilt.

Das ändert sich

Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt auch in den Fällen der Restschuldbefreiung.

Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen) steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind.

Ebenfalls analog anzuwenden ist die Regelung, nach der im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge einzubeziehen sind.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!