Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert wer- den. Bisher galt allerdings die Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € betrug. Diese Grenze soll nun im Rahmen des Gesetzes auf 80.000 € angehoben werden. Wenn der Bruttolisten- preis des Fahrzeugs auch diese Grenze überschreitet, so müssen immerhin nur 50 % des „normalen“ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils angesetzt werden.