Zum 01.01.2024 kommt das auf einer EU-Richtlinie beruhende Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Durch eine Abgabe soll eine Entlastung bei den Kosten für die Entsorgung von Einwegplastikabfall durch (öffentlich-rechtliche) Entsorgungsträger, z.B. Gemeinden, bewirkt werden. Diese sollen dann von der Abgabe entsprechend profitieren.

Die Pflicht zur Abgabe trifft alle Produzenten bzw. Hersteller von Einwegplastikmüll. Das können Befüller, Verkäufer, Importeure, aber auch Betreiber elektronischer Marktplätze, die entsprechende Verpackungen verwenden, sein. Der Kreis ist dabei beschränkt auf diejenigen, welche erstmals auf dem deutschen Markt die entsprechenden Verpackungen bereitstellen. Der in der Regel nachgelagerte Einzelhandel (Abgabe an Endverbraucher) wird also weniger betroffen sein.

Abgabeverpflichtete Unternehmen haben dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Daten über im Vorjahr (erstes Jahr: 2024) erstmalig am Markt bereitgestellte oder ver- kaufte Einwegkunststoffprodukte zu melden. Die erste Meldung ist bis zum 15.05.2025 für das Kalenderjahr 2024 elektronisch an das BMUV zu übermitteln. Hierfür muss der Hersteller sich beim BMUV registrieren. Die entsprechenden elektronischen Anmeldemöglichkeiten über ein Onlineportal werden noch geschaffen.

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