Grundsätzlich kann auch der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie eine Besteuerung auslösen, wenn dieser innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Ausnahmen gibt es insbesondere, wenn es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In einem im Jahr 2023 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses seitdem gemeinsam bewohnt.
Nachdem die Ehe später in die Krise geraten war, zog der Ehemann 2015 aus und veräußerte 2017 den hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie wohnen. Das Finanzamt ging hier von einer steuerpflichtigen Veräußerung des Grundstücksanteils aus, denn die Zehnjahresfrist war ja noch nicht vorbei und der Ehemann war mehr als zwei Jahre vor der Veräußerung ausgezogen. Es bestand also seitdem auch keine Eigennutzung mehr durch ihn.
Der Ehemann argumentierte, dass er ja im Zeitraum zwischen Auszug und Veräußerung seinem Kind seine Haushälfte faktisch überlassen hätte. Im Prinzip gilt die Überlassung einer Immobilie an ein Kind im Rahmen der Regelung zu Grundstücksveräußerungen zwar als Eigennutzung, der BFH hielt das in diesem Fall aber nicht für entscheidend, um die Besteuerung zu verneinen. Auch einen Verkaufsdruck, der unter Umständen von der Ehefrau ausgeübt wurde, sah der BFH nicht als Argument an.
Hinweis
Der Fall zeigt, wie schnell in der schwierigen Situation einer Trennung auch noch ein steuerlicher Schaden entstehen kann. Hier hätte dies vermieden werden können, etwa durch Abwarten des Ablaufs der Zehnjahresfrist für den Verkauf.