MoPeG – Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ein zentraler Punkt im MoPeG ist die Neufassung der Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Praxis führt dies insbesondere zu Erleichterungen bei der Nutzung dieser Rechtsform.

Ab dem 01.01.2024 können sich rechtsfähige GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Eine rechtsfähige GbR kann beispielsweise selbst Verträge abschließen oder auch vor Gerichten klagen. Fremde Dritte können grundsätzlich auf die Informationen in diesem Register vertrauen. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einen entsprechenden Namenszusatz (abgekürzt „eGbR“).

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist auch Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft in andere öffentliche Register eingetragen werden kann. Dies spielt vor allem eine Rolle beim Erwerb von Grundstücken und der Eintragung ins Grundbuch. Außerdem soll die eGbR zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein. Direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht soll die Reform nach derzeitigem Stand nicht haben. Im Wachstumschancengesetz wird an verschiedenen Stellen festgehalten, dass bei Personengesellschaften weiterhin das steuerliche Transparenzprinzip gilt.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als die einfachste Rechtsform im Rahmen des Personengesellschaftsrechts und als die Grundform der Personengesellschaft. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt in den §§ 705-740 BGB, anders als die übrigen

Personengesellschaften, deren Regelungsrahmen das Handelsgesetzbuch bzw. das Partnerschaftsgesetz sind. Deshalb wird die GbR auch „BGB-Gesellschaft“ genannt.

Auch nach dem MoPeG sind viele Regeln zur GbR dispositiv, das heißt sie werden nur dann angewendet, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen haben. Grundsätzlich kann ein Gesellschaftsvertrag mündlich oder sogar konkludent getroffen werden.

Hinweis: Zwar kann ein GbR-Gesellschaftsvertrag mündlich geschlossen werden, allerdings sollte aus Gründen der Dokumentation immer die Schriftform gewählt werden.

Nach gesetzlicher Definition in § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern und hierzu ihre Beiträge zu leisten. Der gemeinsame Zweck oder das Ziel der Gesellschaft kann jedes legale Vorhaben sein, ob unternehmerischer oder sonstiger Art.

Eine GbR kann also für einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb ebenso gegründet werden wie zur Vermögensverwaltung, etwa im Rahmen einer Grundstücksgesellschaft. Gegenüber einer GmbH als Kapitalgesellschaft hat die GbR bzw. generell eine Personengesellschaft den Vorteil, dass Beschlüsse einfacher gefasst werden können und keinen hohen Formvoraussetzungen unterliegen.

Die GbR kann, anders als eine GmbH, ohne eine notarielle Beurkundung gegründet werden und es ist kein Mindeststammkapital erforderlich. Man unterscheidet hierbei die GbR als Außengesellschaft und als reine Innengesellschaft. Als sogenannte Außengesellschaft nimmt die GbR nach außen hin direkt am Rechtsverkehr teil. Als reine Innengesellschaft regelt sie lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern, ohne nach außen in Erscheinung zu treten, zum Beispiel als stille Gesellschaft.

Auch bestimmte Formen von Vereinbarungen können eine solche Innengesellschaft begründen, etwa Poolvereinbarungen über GmbH-Anteile oder Stimmrechtsbindungsvereinbarungen.

Die Gründung der GbR erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Dies ist formfrei ohne eine notarielle Beurkundung möglich. Allerdings bedeutet das nicht, dass auf eine notarielle Beurkundung verzichtet werden muss, insbesondere wenn es um die Frage hoher Vermögenswerte geht. Bei einer Grundstücksgesellschaft ist die notarielle Beurkundung der Einbringung des betreffenden Grundstücks sogar zwingend.

Bisher gab es für die Rechtsfähigkeit einer GbR keine gesetzliche Grundlage, diese war lediglich durch Gerichte festgestellt worden. Im Rahmen des MoPeG erfolgt nun in § 705 Abs. 2 BGB eine klare Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft und der nicht rechtsfähigen GbR als Innengesellschaft. Rechtsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die GbR Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen kann. Sie kann also zum Beispiel Verträge abschließen und Verpflichtungen eingehen, aber auch Begünstigungen entgegennehmen.

Die Rechtsfähigkeit bedeutet auch, dass die GbR in einem Zivilprozess klagen und verklagt werden kann (sog. Parteifähigkeit). Dies geht sogar so weit, dass die GbR gegen den einzelnen Gesellschafter klagen kann.

Das sollten Sie tun: Soll sichergestellt werden, dass eine reine Innengesellschaft keine Rechtsfähigkeit erlangt, so muss darauf geachtet werden, dass sie nicht nach außen in Erscheinung tritt.

Rechtsfähig ist die GbR, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist dies gewollt, sollten die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag klar zum Ausdruck bringen.

Hinweis: Ist Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschaft rechtsfähig ist

Das Gesellschaftsregister wurde neu für die GbR geschaffen. Es wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Eine Außengesellschaft ist daher auch ohne Eintragung rechtsfähig.

Hinweis: Die Eintragung in das neue Register ist nicht konstitutiv. Das heißt, dass eine reine Innengesellschaft mit Eintragung nicht rechtsfähig bleibt. Für den Rechtsverkehr ergibt sich aufgrund einer Eintragung aber ein Gutglaubensschutz, zum Beispiel im Hinblick auf Gesellschafterbestand und Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist allerdings in einigen Fällen faktisch notwendig, namentlich immer dann, wenn die GbR ihrerseits in ein anderes öffentliches Register eingetragen werden soll. Dies umfasst insbesondere die folgenden Anwendungsfälle:

Will eine GbR Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte (z.B. Nießbrauch) erwerben, so setzt dies eine Eintragung in das Gesellschaftsregister und eine Eintragung der Grundstücks-GbR im Grundbuch voraus. Das gilt auch für künftige Änderungen des Grundbuchs, die Rechte einer bestehenden Grundstücks-GbR betreffen.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entfällt die Notwendigkeit, das Grundbuch bei einem Gesellschafterwechsel in der GbR zu berichtigen.

Die Eintragung in die Gesellschafterliste nach GmbH-Gesetz ist notwendig, wenn die GbR sich an einer GmbH beteiligt.

Aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erfolgt zwingend die Eintragung im Aktienregister.

Hier muss die GbR sich eintragen, wenn Sie die Kaufmanneigenschaft erlangen oder sich selbst an einer Handelsgesellschaft beteiligen will.

Soll die GbR Eigentum an Patent- und Markenrechten erlangen, die in das entsprechende Register eingetragen sind, muss zwingend eine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen.

Nachträgliche Eintragungen sind nicht erforderlich. Eine GbR, die also bereits vor dem 01.01.2024 zum Beispiel ein Grundstück im Betriebsvermögen hält, braucht sich nicht zwingend eintragen zu lassen. Eine Grundbucheintragung ist aber zwingend erforderlich, wenn sich ab dem 01.01.2024 Änderungen ergeben, zum Beispiel Grundbesitz erworben oder veräußert wird.

Zusätzlich zu den oben genannten Fällen ist für eine GbR die Eintragung in das Gesellschaftsregister auch Voraussetzung, wenn sie sich ihrerseits an einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR beteiligen will.

Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss die Gesellschaft unter der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder eGbR firmieren.

Hinweis: Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister erhält die GbR im Rechtsverkehr eine entsprechende Reputation und Verlässlichkeit für Geschäftspartner und Kunden. Auch für Immobilien- und Beteiligungsgesellschaften sollte zeitnah eine Eintragung in das Gesellschaftsregister veranlasst werden, damit die eigene Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichergestellt ist.

Folgende Angaben sind bei der Registrierung zu machen:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Angaben zu den Gesellschaftern:
    • Bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
    • Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls zuständiges Register nebst Registernummer
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist

Der Gesellschaftsvertrag ist – anders als etwa bei der GmbH – nicht einzureichen.

Diese Angaben sind öffentlich einsehbar. Wie das Handelsregister auch, genießt das Gesellschaftsregister zudem guten Glauben. So müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen, müssen im Gegenzug aber mit pflichtwidrig nicht eingetragenen Tatsachen nicht rechnen und dürfen sich auf die Richtigkeit der Eintragungen verlassen.

Beispiel: Im Gesellschaftsregister ist eingetragen, dass Gesellschafter A einzeln zur Vertretung der GbR berechtigt ist. Dies widerspricht dem Gesellschaftsvertrag, nach dem nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Unternehmer U schließt einen Vertrag mit der Gesellschaft im Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis des A. Der Wirksamkeit dieses Vertrages kann nicht entgegengehalten werden, dass A tatsächlich nicht allein vertretungsbefugt war und die übrigen Gesellschafter nicht zugestimmt haben.
Wichtiger Hinweis: Transparenzregisterpflicht Aus der Eintragung in das Gesellschaftsregister folgt auch das Erfordernis einer Eintragung in das Transparenzregister. Das Transparenzregister dient zur Identifikation der sogenannten wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Es wird beim Bundesverwaltungsamt geführt.   Die Eintragung ist ausschließlich online unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.   Die eGbR muss Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln. Grundsätzlich ist eine Person (natürlich oder juristisch) wirtschaftlich berechtigt, wenn sie über mehr als 25 % der Kapital- oder Vermögensanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft kontrolliert.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist gebührenpflichtig. Die Gesetzesbegründung nennt hier als durchschnittlichen Aufwand:

  • 300 € bei der Erstanmeldung einer GbR mit zwei Gesellschaftern,
  • 209 € für die Anmeldung von Veränderungen im Gesellschafterbestand und 100 € für sonstige Anmeldevorgänge (z.B. Vertragssitz)

Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister werden der Öffentlichkeit geschäftliche Vorgänge der GbR offenbar gemacht. Hierüber könnten im Gesellschafterkreis durchaus unterschiedliche Ansichten bestehen.

Ob nun ein Gesellschafter gezwungen werden kann, einer Eintragung in das Gesellschaftsregister zuzustimmen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls dann, wenn mit der Nichtzustimmung des Gesellschafters schwerwiegende Nachteile einhergehen sollten, dürfte aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten heraus im Zweifel eine Zustimmung gerichtlich erzwingbar sein.

Hinweis: Nach derzeitigem Stand ist noch keine Anmeldung zum Gesellschaftsregister möglich. Im Januar 2024 dürfte deshalb mit einem erhöhten Anmeldeaufkommen zu rechnen sein. Daher ist es ratsam, die Anmeldung bereits im Jahr 2023 zusammen mit dem rechtlichen oder steuerlichen Berater vorzubereiten, damit diese zeitig platziert werden kann. Insbesondere sollten auch Gesellschaftsverträge hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft nach außen angepasst werden.

Auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG gilt grundsätzlich, dass bei der GbR die Gesellschafter nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Allerdings kann es hierzu Ausnahmen geben. Jedoch hat ausschließlich die eGbR die sogenannte Registerpublizität. Dies bedeutet, dass durch den Registereintrag auch die Personen der Geschäftsführung klar bestimmt werden können. Solange diese Personen als geschäftsführungsbefugt vermerkt sind, muss die eGbR deren Handlungen gegen sich gelten lassen. Die Vertretungsmacht gilt hierbei allumfassend und kann gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis des Vertreters gilt für alle gewöhnlichen Maßnahmen, die das Tagesgeschäft mit sich bringt, außer sie wurde durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt (ohne Außenwirkung). Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, wie zum Beispiel der Verkauf des gesamten Betriebs einer GbR oder auch größere Grundstücksgeschäfte, bedürfen jedoch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung – dies können der oder die Vertreter nicht allein entscheiden.

Auch wenn nicht alle Gesellschafter zur Vertretung befugt sind, gilt nach wie vor grundsätzlich die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihren privaten Vermögen.

Hinweis: Gesetzlich festgeschrieben wurde nun auch die Notgeschäftsführungsbefugnis: Sind alle geschäftsführenden Gesellschafter verhindert, bei einem Geschäft mitzuwirken, so kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.

Das MoPeG regelt auch die Auflösungsgründe der Gesellschaft neu. Diese wurden gestrafft; neu eingeführt wurde ein zwingendes Recht zur Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund als sozusagen letztem Mittel, wenn den Gesellschaftern eine Fortführung der Gesellschaft nicht mehr zuzumuten ist. Der Auflösungsbeschluss verlangt eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Bislang führte der Tod eines Gesellschafters ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft mit oftmals unerwünschten rechtlichen und/oder steuerlichen Folgen. Durch das MoPeG besteht diese Gefahr nun grundsätzlich nicht mehr. Nach dem neuen Recht wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Gesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Die Gesellschaft erlischt in diesem Fall ohne Liquidation.

Mit einer vertraglich geregelten Nachfolgeklausel können Gesellschaftsanteile weiterhin auf Erben übergehen. Dabei können Erben nach den Neuregelungen wählen, ob sie in die Gesellschafterstellung eintreten wollen oder ob sie lediglich entsprechend einem Kommanditisten eine beschränkte Haftung eingehen möchten.

Für ausscheidende Gesellschafter besteht überdies eine Nachhaftung für die Verbindlichkeiten der GbR von fünf Jahren für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Gesellschafterstellung begründet wurden.

Hinweis: Wenn das Wahlrecht des Erben im Hinblick auf die Gesellschafterstellung oder die lediglich beschränkte Haftung nicht gewollt ist, kann im Gesellschaftsvertrag auch eine andere rechtskonforme Regelung gefunden werden. Wichtig ist, dass dies aktiv separat geregelt wird.

Die GbR als rechtsfähige Außengesellschaft ist außerdem auch für sich selbst erbfähig.

Bisher wurde das Gesellschaftsvermögen der GbR als ein Gesamthandsvermögen verstanden, wenngleich die Rechtsprechung auch von einer gewissen Selbständigkeit ausging. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wurde. Bei der rechtsfähigen GbR ist dies nun anders: Das Vermögen der Gesellschaft wird dieser als einer eigenen Rechtsträgerin zugerechnet. Eine Ein-Personen-GbR bleibt als Rechtsform dennoch ausgeschlossen.

Hinweis: Obwohl die GbR über eigenes Vermögen verfügen kann, haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch künftig unbeschränkt als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen.

Nur die rechtsfähige GbR verfügt über ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Eine reine Innengesellschaft hat hingegen kein eigenes Vermögen. Hier gilt im Ergebnis die Gesamthand weiter, das Vermögen ist also allen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.

Hinweis: Zwar ist die rechtfähige GbR nun von Gesetzes wegen mit einiger rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet, sie gilt aber nicht als eine eigene juristische Person, wie zum Beispiel eine GmbH, als Kapitalgesellschaft. Dies zeigt sich darin, dass sie anders als die Kapitalgesellschaft keine eigenen Anteile halten kann und es mindestens zwei Gesellschafter zur Errichtung braucht.

Bisher gilt im gesamten Personengesellschaftsrecht, dass der Verwaltungssitz einer Gesellschaft sich am Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befindet. Dies führte dazu, dass bei einer Verlegung des Geschäftssitzes eine Auflösung der Gesellschaft die Folge war. Durch die im MoPeG eingeführten Möglichkeiten zur freien Sitzwahl können nun alle geschäftlichen Tätigkeiten und die Geschäftsführung sogar ins Ausland verlegt werden. Diese Möglichkeit besteht für die GbR, die oHG, die KG sowie die Partnerschaftsgesellschaft gleichermaßen. Das freie Sitzwahlrecht hat insbesondere Bedeutung für KGs, die einen Komplementär mit Sitz im Ausland haben. Hier war die Rechtslage bisher unklar.

Hinweis: Die Gesellschafter haben nun die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag einen Ort im Inland als Sitz zu vereinbaren, den sogenannten Vertragssitz. Ob dann die tatsächliche Geschäftsführung im Ausland stattfindet, spielt keine Rolle mehr und gefährdet den Bestand der Gesellschaft nicht. Der Vertragssitz muss sich allerdings im Inland befinden. Das Sitzwahlrecht kann nur von einer in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR ausgeübt werden.

Bisher galten bei der GbR ein Stimmrecht und eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen – zumindest dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war.

Dies wurde nun geändert. Sowohl die Stimmrechte in der Gesellschaft als auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter richten sich grundsätzlich nicht mehr nach Köpfen, sondern nach dem Anteil am Gesellschaftsvermögen.

Durch die Regelungen des Umwandlungsgesetzes können Gesellschaften ihre Rechtsform hin zu einer anderen Rechtsform wechseln (z.B. Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft), ihr Vermögen aufspalten oder mit anderen Gesellschaften verschmolzen werden. Diese Vorgänge sind zumeist unter Gesamtrechtsfolge möglich, das heißt die neue Rechtsform wird zum anerkannten Rechtsnachfolger für Forderungen, Verbindlichkeiten und Eigentumsrechte. Durch diese Gesamtrechtsnachfolge spart man sich die gegebenenfalls umständliche und schwierige Umschreibung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten. Diese müssen das aus einer Umwandlung hervorgegangene Unternehmen automatisch als neuen Vertragspartner akzeptieren.

Auch aus steuerlicher Sicht sind diese Vorgänge unter Fortführung der Buchwerte ohne eine Aufdeckung von stillen Reserven möglich. Bisher waren die Möglichkeiten des Umwandlungsrechts der GbR weitgehend verschlossen. Bei den Personengesellschaften konnten nur Personenhandelsgesellschaften Beteiligte an einer Umwandlung nach dem Umwandlungsrecht sein.

Mit dem MoPeG wurde nun auch die GbR in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger aufgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine in das Gesellschaftsregister eingetragene „eGbR“ handelt. Zu beachten ist also, dass die GbR bereits vor Abschluss des Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrages im Gesellschaftsregister eingetragen wird.

Auch wenn die Neuerungen zur GbR klar im Zentrum des MoPeG stehen, ergeben sich auch bei den Personenhandelsgesellschaften Änderungen. Bei den Personenhandelsgesellschaften handelt es sich um die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Zweck der Gesellschaften ist das Führen eines kaufmännischen Betriebs. Beide Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der oHG haften – wie bei der GbR – alle Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Bei der KG ist die Haftung etwas differenzierter ausgestaltet: Unbeschränkt haften nur die Komplementäre, diese haben auch gleichzeitig die Geschäftsführungsbefugnis inne. Die sogenannten Kommanditisten als weitere Gesellschafter leisten lediglich eine Kapitaleinlage und haften auch nur in deren Höhe. Sie haben grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis, verfügen aber über Informationsrechte.

Eine GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft. Es handelt sich grundsätzlich um eine KG, bei welcher eine GmbH die Komplementärin, also die einzig voll haftende Gesellschafterin ist. Die Rechtsform ermöglicht es, im Ergebnis eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter zu führen, die Haftung wird überdies durch die GmbH begrenzt.

Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen durch das MoPeG für Personenhandelsgesellschaften dar.

Bisher waren fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich nichtig, etwa wenn nicht alle Gesellschafter beteiligt wurden. Die Mängel konnten über eine allgemeine Feststellungsklage geltend gemacht werden, was grundsätzlich ohne Befristung möglich war. Hierin lag eine erhebliche rechtliche Unsicherheit, die nun durch das MoPeG gemildert wird.

Künftig ist zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen zu unterscheiden. Ein Gesellschafterbeschluss ist demnach nur noch dann nichtig, wenn er

  • durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
  • nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage ist unbefristet zulässig. Gegen andere Beschlussmängel ist künftig nur noch innerhalb von drei Monaten eine Anfechtungsklage möglich, gerechnet von dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.

Hinweis: Das neue Beschlussmängelrecht gilt von Gesetzes wegen nur für die oHG und die KG, nicht aber für die GbR, auch nicht für die eGbR. Die Gesellschafter der GbR haben jedoch die Möglichkeit, dieses durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu übernehmen.

Bisher haben Kommanditisten das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und die Richtigkeit anhand der zugrunde liegenden Unterlagen zu prüfen. Mit dem MoPeG wird ein erweitertes Auskunftsrecht zu geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft etabliert. Die Darlegungslast für die Erforderlichkeit der begehrten Information soll nach der Gesetzesbegründung beim Kommanditisten liegen. Insbesondere bis hier die erste Rechtsprechung ergangen ist, dürfte die Neuregelung sehr streitanfällig sein.

Nimmt eine Gesellschaft bereits vor Eintragung im Handelsregister am Rechtsverkehr teil, haftet jeder Kommanditist für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter.

Es wurde nun auch klargestellt, dass dies auch gilt, wenn ein Gesellschafter beitritt. Allerdings gilt dies nicht für den Fall einer Sonderrechtsnachfolge bei Veräußerung des Kommanditanteils und Austritt des Veräußernden aus der Gesellschaft.

Die Einheitsgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie zugleich Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Damit sind bei wirtschaftlicher Betrachtung die Kommanditisten die eigentlichen Gesellschafter der GmbH. Hieraus können sich in der Praxis Abgrenzungsprobleme ergeben. Die Situation wird zum Beispiel dann schwierig, wenn es um die Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers geht, da dieser dann als Vertreter der KG über sein eigenes Schicksal entscheidet.

Nach neuer Regelung in § 170 Abs. 2 HGB sollen, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, die an der Gesellschaft sämtliche Anteile hält, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Bestehen Interessenkonflikte, sollen die vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung etablierten Stimmverbote anwendbar sein.

Hierdurch wird es zum Beispiel möglich, die Wahrnehmung der Rechte der Komplementärin in der Gesellschafterversammlung in die Zuständigkeit der KG zu legen und gleichzeitig die Kommanditisten durch die KG zu bevollmächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin die Rechte der KG bei bestimmten Punkten wahrzunehmen.

Bisher konnten bestimmte Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) die GmbH & Co. KG nicht als Rechtsform für eine Berufsausübung nutzen. Mit dem MoPeG stehen diese Rechtsformen jetzt grundsätzlich auch freiberuflich tätigen Gesellschaften offen. Dies gilt, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. So können sich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Personenhandelsgesellschaft organisieren, für andere Berufsgruppen (z.B. Ärzte) steht die Öffnung in den berufsrechtlichen Vorschriften aber noch aus.

Das Steuerrecht differenziert in seiner Behandlung der Personengesellschaft grundsätzlich nicht nach der einzelnen Rechtsform, sei es nun eine GbR, eine oHG oder eine KG. Auch wenn zivilrechtlich eine weitgehende Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften besteht, gilt dies im Steuerrecht nicht. Hier gilt für Zwecke der Einkommensteuer das sogenannte Transparenzprinzip. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer die entsprechenden Ergebnisse der Gesellschaft direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden. Bei natürlichen Personen als Gesellschaftern handelt es sich dann um Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften als Gesellschaftern unterliegen die Einkünfte der Körperschaftsteuer.

Die Personengesellschaft gibt daher auch keine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung ab, sondern lediglich eine sogenannte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die der Zuweisung des steuerlichen Ergebnisanteils an die Gesellschafter dient.

Daran ändert sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das MoPeG nichts. Auch wenn die Gesellschaft ein eigenes Vermögen hat, wie dies bei der Außen-GbR der Fall ist, geht damit keine steuerliche Änderung einher. Die Gesellschaft wird also nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Diese Steuern spielen nur auf Ebene der Gesellschafter eine Rolle im Rahmen des zugewiesenen Gewinnanteils.

Lediglich für die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer bleibt die Personengesellschaft insoweit selbst Steuersubjekt.

Hinweis: Im Rahmen des Entwurfs zum Wachstumschancengesetz, das voraussichtlich noch im Jahr 2023 verabschiedet wird, wird durch alle relevanten Steuergesetze hierdurch klargestellt, dass die Änderungen durch das MoPeG insoweit keine materiellen Auswirkungen auf die bisherige steuerliche Behandlung von Personengesellschaften haben werden.
Ausnahme: Neu ist hingegen, dass die GbR nunmehr zur Körperschaftsteuer optieren kann.
Hinweis: Noch nicht abschließend geklärt sind mögliche Auswirkungen des MoPeG auf die Grunderwerbsteuer. Steuerbefreiungen für Grundstücksübergänge von, auf und zwischen Gesamthandsgemeinschaften sind von Vor- und Nachbehaltensfristen abhängig, die an die Beteiligung am „Vermögen der Gesamthand“ geknüpft sind. Der Begriff der „Gesamthand“ wurde nunmehr aber aus dem Gesellschaftsrecht entfernt. Die gesetzgeberische Entwicklung bleibt an dieser Stelle abzuwarten. Sprechen Sie uns im Zweifel an, bevor Sie Grundstücksübertragen aus Ihrer oder in Ihre Personengesellschaft vornehmen.
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