Mit Urteil vom 23. April 2015 – 3 K 1750/13 hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Geklagt hatten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten die Kläger unter anderem einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 Euro, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 Euro übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 Euro festgesetzt. Der 3. Senat hat nun diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich. Immerhin hätten die außergewöhnlichen Belastungen den Klägern im Jahre 2011 eine Steuerersparnis von 22.000 Euro gebracht. Es sei nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren. Gegen die Entscheidung haben die Kläger unter dem Az. VI R 36/15 Revision beim BFH eingelegt.