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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

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11. September 2019 Bereich Steuerberater

Erhaltene Anzahlungen richtig verbuchen


Leistet der Kunde eine Anzahlung, bevor sein Vertragspartner seine vertraglich zugesicherte Leistung erbringt, muss der Zahlungsempfänger diese mit dem Nennwert gewinnneutral als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” passivieren. Eine Ausbuchung kommt erst in dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Zahlungsempfänger eine Forderung realisiert hat.

Eine Ausnahme besteht bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte: diese können in der Bilanz alternativ offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden, was eine Bilanzverkürzung bewirkt.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird jedoch die Anzahlung vor der Leistungserbringung vereinnahmt, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Durch die Verpflichtung, die Anzahlung in voller Höhe, d. h. ohne Kürzung der Umsatzsteuer, zu passivieren, muss die Umsatzsteuer als Aufwand behandelt werden, für den in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird erfolgsneutral aufgelöst, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ausgeführt wurde und die Anzahlung mit der zu aktivierenden Forderung verrechnet wird.

In der Handelsbilanz fehlt die Verpflichtung einer derartigen Ansatzpflicht. Deshalb ist handelsrechtlich der Nettobetrag der Verbindlichkeit als „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” auszuweisen und die Umsatzsteuer bis zu ihrer Abführung unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Beispiel:
Der Unternehmer erhält am 12.3.2019 vom Kunden eine Anzahlung i. H. von 35.700 €. Die vertraglich vereinbarte Lieferung erfolgt erst am 28.3.2019. Der gesamte Rechnungsbetrag beträgt 50.000 € zzgl. 19 % USt. Den Restbetrag überweist der Kunde ohne Skontoabzug am 10.4.2019.

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Damit wird zum Monatsende (31.3.2019) eine Umsatzsteuerverbindlichkeit von 9.500 € (9.500 € + 5.700 € – 5.700 €) sowie eine noch vorhandene Restforderung i. H. von 23.800 € (59.500 € – 35.700 €) ausgewiesen.

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Quelle: www.nwb.de, Fachinformationen „erhaltene Anzahlungen“

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