Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2016, AZ XI-R-11/14 entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Diese sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern. Laut BFH gilt das auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer; auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2016, AZ XI-R-11/14 entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Diese sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern. Laut BFH gilt das auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Hotelbetreiberin mit Restaurants sowie Wellness-Beauty-und Fitnessbereichen. Es standen am Hotel 140 Parkmöglichkeiten für PKW sowie 10 LKW-Stellplätze zur Verfügung. Und zwar unabhängig davon, ob die Gäste im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder die anderen Fitnessbereiche besuchten. Die Parkmöglichkeiten reichten bei voller Hotelbelegung für die Hälfte der Hotelgäste aus.
Die Hotelgäste durften grundsätzlich freie Parkplätze belegen, was die Klägerin allerdings nicht prüfte. Somit wurden auch keine Parkplatznutzungen in Rechnung gestellt.
Für die Beherbergung setzte die Klägerin in ihren Umsatzsteuererklärungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% an. Eine Abgrenzung nahm sie lediglich für die Frühstückskosten und die Fitness- und Saunaeinrichtungsnutzung vor, die sie dem Regelsteuersatz von 19% unterwarf. Eine Abgrenzung der Parkplatznutzung wurde nicht vorgenommen.

Auffassung des Finanzamtes

Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer sah das allerdings anders und schätzte kalkulatorische Kosten für die Parkplatznutzung in Höhe von 1,50 € pro Hotelgast hinzu. Der Einspruch blieb erfolglos, das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an und änderte den Umsatzsteuerbescheid.

Finanzgericht gibt Klägerin Recht

Das Finanzgericht gab allerdings der Klage statt und sah es ebenso wie die Klägerin, nämlich, dass das Vorhalten der Parkplätze im Streitfall als Nebenleistung zur Beherbergung zu sehen sei und damit auch der ermäßigte Steuersatz anzusetzen sei.
Bundesfinanzhof (BFH) gibt Auffassung des Finanzamtes Recht und hebt das Urteil des Finanzgerichts auf
Der BFH sieht das allerdings anders und schließt sich der Auffassung des Finanzamtes an: Dadurch, dass die Klägerin den Hotelgästen im Rahmen der Verfügbarkeit Parkmöglichkeiten eingeräumt hat, wurden keine Leistungen erbracht, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% unterliegen.

Details zur Begründung des BFH finden Sie im Urteil vom 01.03.2016 mit dem Aktenzeichen XI-R-11/14

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