Bisher hat die Finanzverwaltung darauf bestanden, dass der leistende Unternehmer auf Rechnungen den Ort angibt, an dem seine Tätigkeit ausübt. Sofern diese Angabe nicht korrekt war, wurde der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger versagt.
Aktuell hat der BFH hingegen mit zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass der Unternehmer den Ort auf der Rechnung angibt, an dem er seine Tätigkeit ausübt, sondern, dass die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit ausreicht.