Anlässlich des VdU-Vortrags”Recht verrückt und total besteuert” wurde Kerstin Steffen vom Magazin VIER.SECHS.DREI. gebeten, die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn zusammen zu fassen. Das hat Sie gerne getan und entstanden ist der Artikel”Acht fünfzig!”. Wussten Sie etwa:”Ob Zulagen und Zuschläge auf die Mindestlohnverpflichtung anzurechnen sind, ist nach einem Verweis der Bundesregierung auf die entsenderechtliche Rechtsprechung des EuGH und des BAG differenziert zu betrachten. Danach ist eine derartige Leistung des Arbeitgebers immer, aber auch nur dann, auf die Mindestlohnverpflichtung anzurechnen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für diejenige Arbeitsleistung dient. Im Umkehrschluss werden Zahlungen nicht berücksichtigt, wenn sie das Verhältnis zwischen der „Normalleistung“ des Arbeitnehmers und dem Arbeitslohn zu dessen Nachteil verändern. Danach werden nicht berücksichtigt: Zulagen für quantitative oder qualitative Mehrarbeit, Zuschläge, die für Arbeiten zu besonderen Tageszeiten und an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden, Wechselschichtzulagen, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Arbeiten unter besonders beschwerlichen, belastenden oder gefährlichen Umständen. Den gesamten Beitrag können Sie auf der Website der VIER.SECHS.DREI. oder direkt hier lesen. Titelseite Acht fünfzig! Artikel über den Mindestlohn von Kerstin Steffen im Magazin VIER. SECHS. DREI. VIER.SECHS.DREI.”Acht fünfzig!” (PDF: 1,5MB)

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