Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wird bei bestimmten Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken von nun an auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet. Ohne eine Gewinnerzielungsabsicht werden keine Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 15 EstG) mehr erzielt und das Erstellen einer Einnahmenüberschussrechnung entfällt. Denn häufig hat der Aufwand für die Erstellung und ... Weiterlesen
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