Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.
Das Thema unseres Abends: Die Beschäftigung von Aushilfen.
5.000.000 geringfügig Beschäftigte in Deutschland – auf jedes dieser Beschäftigungsverhältnisse entfallen etwa 10 (!) Internetseiten, gleich welchen Inhalts. Auf das Stichwort „geringfügig Beschäftigte“ findet die Google Websuche aktuell 489.000.000 Ergebnisse. Ferner scheint jedes 20. Beschäftigungsverhältnis eine Nachrichtenmeldung wert zu sein, so ergibt die Newssuche bei Google 259.000 Suchergebnisse in den Medien. Auch, wenn die Beschäftigung von Aushilfen nicht so klingt, ist diese offensichtlich ein Thema von besonders großem Interesse, ein kompliziertes obendrein.
Zunächst sind Minijobs gut für die Minijobber, denn sie erhalten ihren Lohn (in der Regel) ohne Abzüge. Für Sie als Unternehmerinnen sind Minijobs vor allem etwas für die Lohnabteilung. Zusätzlich können Minijobs Ihre Unternehmen enorm flexibel machen. Sie können zum Beispiel Lastspitzen auffangen und Überstunden der Stamm-Belegschaft vermeiden. So gut, so einfach. Aber blicken Sie auch über den Tellerrand? Arbeitsrechtlich sind die Minijobber(innen) Ihren Voll- und Teilzeitmitarbeitern gleichgestellt. Das betrifft Urlaub, Tarifverträge, Kündigungsfristen und vieles mehr. Wenn Sie daher davon ausgehen, dass Minijobs nur ein Minijob für Ihre Personalabteilung sind, könnten Sie sich täuschen und das kann unangenehme Folgen haben.
So werden wir das Thema aus mehren Perspektiven, aber in aller Kürze, anreißen. Wir gehen davon aus, dass die meisten unter Ihnen Erfahrungen mit dem Thema gesammelt haben und möchten unseren Vortrag daher Ihren ganz allgemeinen oder sehr konkreten Fragen widmen. Aus unserer Seminarerfahrung im Rahmen der hauseigenen Akademie hat sich dieses Vorgehen bewährt. Wir können nicht versprechen, dass wir all ihre Fragen an unserem gemeinsamen Abend beantworten können. In diesen Fällen erhalten Sie unsere Einschätzung, die konkrete Beantwortung der Fragen reichen wir bei Bedarf auf kurzem Wege umgehend nach. Obendrein werden wir aus Ihren Fragen, anonymisiert, so wie es unser Berufsstand gebietet, einen Fachartikel in unserem nächsten Kanzleimagazin schreiben. Dieses schicken wir Ihnen gerne zu. Sollten Sie ein sehr spezielles Anliegen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung haben, können Sie uns dies auch gerne vorab zukommen lassen. Dann schließen wir Ihr Anliegen in unsere Vorbereitung ein.
Die Agenda unseres einführenden Vortrags lautet wie folgt:
Mini-jobs nach Eintritt der Neuregelung zum 01.01.2013
Schwerpunkt Arbeitsrecht: Was ist aus Sicht des Arbeitgebers bei Minijobs zu beachten?
Sonderthema freiwillige Zuwendungen an Arbeitnehmer: Sie wollen Ihren Minijobbern mehr als EUR 450, zukommen lassen? Was darf zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden?