Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen laut einem aktuellen BFH-Urteil vom 04.04.2019 VI R 18/17 nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die eindeutig als Werbungskosten abziehbar sind.
Hintergrund:
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber TEUR 1 000 pro Monat.
Im streitigen Sachverhalt hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nur in Höhe von TEUR 1 pro Monat an.
Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und bekam erfreulicherweise (in allen Instanzen Recht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Nach Auffassung des Senats zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (soweit dieser einzeln zuordenbar), zu den abziehbaren Aufwendungen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von TEUR 1 pro Monat abgezogen werden können.
- Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.7.2017 – VI R 42/15).
- Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
Nicht in die TEUR 1 Grenze einzurechnen sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der AfA.
- Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter.
- Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
- Derartige Aufwendungen sind daher – soweit sie notwendig sind – ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Anmerkung von RA, StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Mitherausgeber der NWB und Vorsitzender Richter am BFH a. D., Bad Kreuznach:
Das für den Kläger günstige Urteil widerspricht der bisherigen Auffassung des BMF, das die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zugerechnet hatte (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 104).
Damit wurde zugleich die im Schrifttum erörterte Streitfrage zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ in dem Sinne gelöst, der auch schon dem Urteil des BFH v. 13.11.2012 – VI R 50/11 (BStBl II 2013, 286, Rz 9, m.w.N.) zu Grunde lag. Bereits vor Inkrafttreten der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG rechnete der VI. Senat des BFH die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu.
Ob der Gesetzgeber diese Passage des Urteils v. 13.11.2012 überhaupt hätte berücksichtigen können, ist zweifelhaft, denn das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts und das Urteil vom 13.11.2012 wurden etwa gleichzeitig veröffentlicht.
In dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 wurde aber ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, das anders lautende Urteil vom 13.11.2012 sei überholt. Freilich bezog sich diese Aussage auf die Aufwendungen für einen separat angemieteten Stellplatz.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.4.2019 – VI R 18/17, NWB Datenbank Fundstelle(n): NWB WAAAH-16592