Hintergrund: Grundsätzlich werden Minderheitsgesellschafter (d.h. z.B. Gesellschafter einer GmbH, die zu weniger als 50% daran beteiligt sind) als abhängig beschäftigt eingestuft und unterliegen damit dann auch der Sozialversicherungspflicht. Sofern hierzu Ausnahmen gelten, müssen diese im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Nach einem ganz aktuellen Urteil des ... Weiterlesen
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