Hausumbaukosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung begründet sind.

Voraussetzungen für die Anerkennung von diesen Umbaukosten ist, dass es sich um angemessene, also „übliche“ Kosten für die alters- und behindertengerechte Ausstattung des Hauses oder der Wohnung handelt.

Dies gilt, gleichgültig, ob es sich um einen Neubau handelt oder um den Einbau in eine bereits bestehende Wohnung.

Ebenso ist es – steuerlich – gleichgültig, ob die barrierefreie Gestaltung der Wohnung im Eigenheim oder in einer gemieteten Immobilie durchgeführt wird.

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Als steuerlich berücksichtigungsfähige und anzuerkennende Umbaumaßnahmen gelten beispielsweise:

  • Anbau einer Rollstuhlrampe,
  • barrierefreier Hauszugang,
  • Verbreiterung der Garage,
  • Einbau eines Treppenlifts,
  • Umbau in ein behindertengerechtes Badezimmer,
  • Umbau in eine behindertengerechte Küche,
  • Einbau einer Sitzbadewanne mit Wannentür,
  • Umbau eines ebenerdigen Raums in ein Schlafzimmer,
  • rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen,
  • Einbau einer schwellenfreien Terrassentür,
  • Einbau niedrigerer Fenstergriffe, Lichtschalter,
  • Anbringen von Haltevorrichtungen in Räumen.

Hinweis:

Es ist erforderlich, eine genaue Abgrenzung dieser behinderungsbedingten Umbaukosten von anderen Umbaumaßnahmen vorzunehmen.



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