Große Überraschung: Bundestag hat ersatzlose Streichung des quotalen Verlustübergangs nach § 8c (1) KStG beschlossen!

Endlich einmal wieder eine sehr erfreuliche Nachricht für die Steuerpflichtigen:

Der Bundestag hat am 08.11.2018 beschlossen, dass die Regelung des quotalen Verlustübergangs nach § 8c (1) KStG gestrichen wird. Nun wird der Bundesrat voraussichtlich am 14.12.2018 über das Gesetz beraten und es bleibt abzuwarten, ob dieses dann nun auch so beschlossen wird.

Hintergrund: Nach der Regelung des § 8c (1) KStG fällt der Verlust(vortrag) einer Körperschaft anteilig weg, wenn ein Erwerber innerhalb von 5 Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile erwirbt. Damit hatte der Gesetzgeber seinerzeit die Gestaltungsmöglichkeiten gestrichen, dass GmbH-Anteile erworben werden und die Verluste einfach genutzt werden können. Das Bundesverfassungsgericht beschloss dann am 29.03.2017, dass die Regelung des § 8c (1) KStG für Anteilserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2015 mit dem Grundgesetzt nicht vereinbar sei.

Als Reaktion hierauf war im ursprünglichen Regierungsentwurf vom 01.08.2018 allerdings vorgesehen, dass die Regelung des § 8c (1) KStG für quotal schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2015 ersatzlos gestrichen werden sollte. Jetzt ist allerdings aufgrund des vom Bundestag am 08.11.2018 verabschiedeten Gesetzes vorgesehen, dass der § 8c (1) KStG sogar komplett ersatzlos gestrichen werden soll. Damit fällt die Regelung zum quotalen schädlichen Beteiligungserwerb also insgesamt weg und ist auch nicht mehr für Fälle ab dem Jahr 2016 anwendbar.

Wichtig: Die Umsetzung soll ebenfalls hinsichtlich der Gewerbesteuer erfolgen, § 36 (2d) GewStG.

Ob der Bundestag diese Entscheidung verabschiedet, teilen wir Ihnen selbstverständlich rechtzeitig mit!!!

 

 

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