Es gibt eine Rundverfügung der OFD Frankfurt (AZ S 2297b A-1St 222), die eine Vereinfachungsregelung zur Pauschalierung der EST bei Sachzuwendungen schafft! Im Rahmen des § 37b ESTG soll ab sofort die bei Arbeitnehmern für Sachbezüge bis 40 EUR geltende Begünstigung ( R 19.6 LSTR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Mit dieser Analogie dürften bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 35 EUR (netto) nicht übersteigen, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines persönlichen Anlasses, auch nicht mehr in die BMG der Pauschalsteuer einbezogen werden. Praxisnah entfielen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken, wie z.B. Blumensträußen, Weinflaschen, oder ähnl., die ein Unternehmer seinen Kunden zum Geburtstag schenkt. Zudem schafft diese Handhabung Rechtssicherheit für die Fälle, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen in Bezug auf Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen. Nach Rücksprache mit dem BMF ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet insoweit bundesweit Anwendung. Zur endgültigen Klärung, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist, befasst sich der BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren, AZ VI R 56/11. Wir haben für unsere Fremdbuchhalter Buchungsanweisungen mit klaren Erläuterungen zu “Geschenken & Co.” über Ihr login hinterlegt.  

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