Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2018 (AZ X R 44/16) aktuell entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit richtet sich der BFH entschieden gegen eine allgemeine Verwaltungsanweisung seitens der Finanzverwaltung.

Hintergrund: Betriebsausgaben sind grundsätzlich in dem Jahr von der Steuer abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Ausnahmsweise dürfen allerdings regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie zum Beispiel die Umsatzsteuervorauszahlungen, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe gerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dabei ist als kurzer Zeitraum ein solcher von bis zu 10 Tagen anzuerkennen.

Laut dem neuen BFH-Urteil darf der 10-Tageszeitraum also ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fallen sollte. Das ist frühestens wieder ab Januar 2021 der Fall.


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