Grundsätzliches zur Verwendung der Corona-Soforthilfe

Wie bereits bekannt und im Billigkeitsbescheid, den die Antragsteller erhalten haben auch explizit erläutert, darf der Corona-Zuschuss lediglich genutzt werden, um finanzielle betriebliche Engpässe, wie Bankkredite, Leasingraten, betriebliche Mieten und ähnliches zu bedienen. Der nach der Prüfung des Antrags übermittelte elektronische Bewilligungsbescheid kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Er gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.

Dabei dient die Soforthilfe allerdings ausdrücklich insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

Es gilt auch ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsgebot mit bereits bestehenden Kreditlinien, was bedeutet, dass es bei Überweisung der Soforthilfe nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kreditlinien oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen darf.  Die Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.

Sie dürfen mit dem Zuschuss also grundsätzlich ausschließlich betriebliche Kosten zahlen- bzw. damit betriebliche Verbindlichkeiten (Mieten, Lieferantenforderungen) bedienen.

Eine eventuelle Überkompensation ist zurückzuzahlen. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden- also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist.

Neu eingeführt für Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Pauschalbetrag für Lebenshaltungskosten

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 EUR für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  •  (erstmalige) Antragstellung im März oder April 2020.
  •  keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April 2020.
  •  keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 EUR bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.

Achtung: Nachweis erforderlich, wofür der Zuschuss eingesetzt wurde

Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat.

Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle in einem gesonderten Schreiben (inklusive Ausfüll- Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

Alle Solo-Selbstständigen sind also verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie etwaige zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben. Nicht gewährt wird dieser indirekte Zuschuss des Landes auch, wenn sie bereits eine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.

Falsche Angaben sind Subventionsbetrug

Der Antragsteller versichert im Antragsformular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.

Der Zuschuss muss in der Steuererklärung 2020 angegeben/ berücksichtigt werden (nur ertragsteuerlich, keine Umsatzsteuer, also nicht umsatzsteuerbar, da hier kein Leistungsaustausch stattfindet).

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!