Hintergrund:
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf ist grundsätzlich der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Die Kaufpreisforderung wird mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, die zum Ansatz eines höheren oder niedrigeren Werts führen können.
Bei Abschluss der Kaufvertrags müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis in der vereinbarten Höhe auch gezahlt wird. Dabei ist unerheblich, ob der Kaufpreis später tatsächlich gezahlt wird oder die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise ausfällt.
BFH-Urteil vom 12.05.2016:
Im vorliegenden Sachverhalt ging es darum, ob die Grunderwerbsteuer bei einem Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt.
Der BFH hat entschieden, dass eine Änderung der Grunderwerbsteuer nicht in Frage kommt. Wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird zwar die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Das berühre allerdings weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags, noch käme es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für diesen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und damit der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich wäre. Zwar kann nach dem Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich eine Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führen. Allerdings handelt es sich bei einem teilweisen Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers nicht um eine Herabsetzung des Kaufpreises im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.
Fazit:
Somit führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Über den Streitfall hinaus kommt der Entscheidung des BFH allgemeine Bedeutung zu.
Sprechen Sie uns gern an, sofern sich konkrete Fragen im Einzelfall ergeben.
Quelle: BFH online